Sie sind hier: » Home » Gesellschafterstreit » Blog article: Handelsgericht Wien: Kein Stimmverbot eines Gesellschafters bei Beschlussfassung über seine arbeitsrechtliche Entlassung


  • Der Autor:
    Dr. Lukas Fantur Rechtsanwalt in Wien
    Ich helfe Ihnen im Gesellschafterstreit, Ihre Rechte durchzusetzen. Als Gesellschafter, Geschäftsführer oder als Gesellschaft.

    Tel. 01/513 85 20


  • Rechtsanwalt Wien Dr. Lukas Fantur

    Rechtsanwalt in Wien mit Spezialierung auf Gesellschafter-streit und Konflikte in Gesellschaften.

    Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschafts-recht.

  • Kontaktieren Sie mich

  • Breitenfurter Straße 372B
    Stiege 5, 2. Stock, Büro 3
    1230 Wien - Österreich
    T: +43-1-513 85 20
    F: +43-1-513 85 20-20
    E: office [at] fantur [Punkt] at
    www.Fantur.at trend Auszeichnung TOP Anwalt GESELLSCHAFTSRECHT 2023
  • Gesellschaftsrecht Datenbanken




  • « | Home | »

    Handelsgericht Wien: Kein Stimmverbot eines Gesellschafters bei Beschlussfassung über seine arbeitsrechtliche Entlassung

    von Dr. Lukas Fantur | 19. August 2015

    Handelsgericht Wien SchildHandelsgericht Wien: Wird bei einer GmbH über die arbeitsrechtliche Entlassung eines bei der Gesellschaft angestellten Gesellschafters Beschluss gefasst, unterliegt der Betroffene keinem Stimmverbot.

    Gesellschafter mit Dienstverhältnis zur eigenen GmbH

    Der (durch meine Rechtsanwaltskanzlei vertretene) klagende Gesellschafter hat ein Anstellungsverhältnis zur GmbH. Aufgrund dieses Anstellungsverhältnisses war er mit Entsendungsvertrag ins Ausland entsendet, um dort bei einer 100%igen Tochtergesellschaft die Geschäftsführung auszuüben.

    Gesellschafterversammlung beschließt über Entlassung

    Im Februar 2014 kam es zu einer Generalversammlung bei der österreichischen Muttergesellschaft. Weil der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass die Beendigung von Anstellungsverhältnissen mit Gesellschaftern eines Generalversammlungsbeschlusses bedarf, wurde der Beschlussantrag gestellt, „die Entlassung des betreffenden Geschäftsführers als Geschäftsführer der Tochtergesellschaft zu genehmigen“.

    50% stimmten dafür, 50% (darunter auch der durch mich vertretene betroffene Gesellschafter selbst) stimmten dagegen.

    Stimmverbot oder Stimmrecht des von der Entlassung betroffenen Gesellschafters?

    Weil es keinen Vorsitzenden gab, war unklar, ob der Beschluss zustande gekommen oder abgelehnt worden war. Strittig war, ob der Betroffene in dieser Frage mitstimmen darf, oder ob er sich wegen eines Stimmverbotes der Stimme zu enthalten hatte. Ich trat dafür im Interesse meines Mandanten dafür ein, dass dieser mitstimmen darf.

    Erfolgreiche Feststellungsklage

    Namens des betroffenen Gesellschafters reichte ich gegen die Gesellschaft eine Feststellungsklage beim Handelsgericht Wien ein. Begehrt wurde die Feststellung, dass der Beschlussantrag abgelehnt und die Entlassung daher nicht genehmigt wurde.

    Der von mir eingebrachten Klage wurde stattgegeben. Das Handelsgericht Wien geht von einem Stimmrecht des betroffenen Gesellschafters aus.

    Quelle: Handelsgericht Wien 16.05.2015, 37 Cg 18/14i (nicht rechtskräftig); Klagevertreter: Rechtsanwalt Dr. Lukas Fantur)

    Mehr zum Thema:

    Themen: Gesellschafterstreit | 1 Kommentar »

    Ein Kommentar zu “Handelsgericht Wien: Kein Stimmverbot eines Gesellschafters bei Beschlussfassung über seine arbeitsrechtliche Entlassung”

    1. Dr. Lukas Fantur meint:
      4. März 2016 um 14:31

      Die gegenständliche Entscheidung des Handelsgerichtes Wien wurde über Berufung der beklagten Partei vom Oberlandesgericht Wien abgeändert. Das OLG Wien vertritt, anders als das Handelsgericht Wien, die Ansicht, dass der betroffene Gesellschafter nicht mitstimmen darf und entschied klagsabweisend. Wegen fehlender höchstgerichtlicher Judikatur wurde die ordentliche Revision an den OGH zugelassen. Siehe dazu meinen Artikel
      http://www.gmbhrecht.at/gesellschafterstreit/olg-wien-stimmverbot-gesellschafter-entlassung/

    Schreiben Sie einen Kommentar zu diesem Artikel: