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    Haftet der Treugeber (Hintermann) eines Gesellschafters für die Stammeinlage der GmbH?

    von Dr. Lukas Fantur | 28. Mai 2023

    Diese Frage hatte der Oberste Gerichtshof zu beurteilen. Hier die wichtigsten Aussagen des Höchstgerichts:

    (Keine) Haftung des Treugebers eines Geschäftsanteils für Kapitalaufbringung der GmbH

    Aus dem bloßen Umstand des Vorliegens eines Treuhandverhältnisses ist keine Haftung des Treugebers für die Leistung der Stammeinlage durch den Treuhänder abzuleiten.

    Dass die wirtschaftliche Zuordnung der Gesellschaftsanteile zum Treugeber nicht offengelegt werden soll, entspricht dem Wesen der Treuhand und führt nicht von vornherein zu deren Missbilligung.

    Der Treugeber haftet für die vom Treuhänder übernommene Einlagenpflicht ausnahmsweise, wenn die Zwischenschaltung eines Treuhänders offenkundig Umgehungs– bzw. Missbrauchszwecken dient. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Treuhänder nur deshalb eingeschaltet wurde,

    Trennung zwischen Gesellschaftsbeteiligung und Treuhandverhältnis

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum grundsätzlichen Verhältnis eines an einer GmbH beteiligten Treugebers zur Gesellschaft, dass nach dem Trennungsprinzip Gesellschaftsbeteiligung und Treuhandverhältnis voneinander zu trennen sind.

    Der Treugeber hat nicht etwa eine aus seiner gesellschafterähnlichen Stellung abgeleitete Teilrechtsposition innerhalb der Gesellschaft; Gesellschafter ist vielmehr ausschließlich der Treuhänder. Er allein ist Träger der gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten, zwischen dem Treugeber und der Gesellschaft bestehen keine Rechtsbeziehungen.

    Das gilt auch für eine offene Treuhand. Der Treuhänder übt der Gesellschaft gegenüber eigene Rechte im eigenen Namen aus und ist aktiv sowie passiv klagslegitimiert. Die Gesellschaft wiederum hat alle geschuldeten Leistungen vom Treuhänder zu fordern und geschuldete Leistungen an diesen zu erbringen.

    Treugeber haftet nicht für Kapitalaufbringung

    Diese Grundsätze gelten auch für die aus dem Gesellschafterverhältnis entspringende Verpflichtung zur Leistung der Stammeinlage. Daher ist aus dem bloßen Umstand des Vorliegens eines Treuhandverhältnisses keine Haftung des Treugebers für die Leistung der Stammeinlage durch den Treuhänder abzuleiten.

    Verdeckte Treuhandschaft

    Dass die wirtschaftliche Zuordnung der Gesellschaftsanteile zum Treugeber nicht offengelegt werden soll, entspricht dem Wesen der Treuhand und führt nicht von vornherein zu deren Missbilligung.

    Haftung des Treugebers bei Umgehungs- bzw. Missbrauchszweck der Treuhandschaft

     Ausnahmsweise haftet aber auch der Treugeber für die vom Treuhänder übernommene Einlagepflicht, wenn die Zwischenschaltung eines Treuhänders offenkundig Umgehungs- bzw Missbrauchszwecken dient. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Treuhänder nur deshalb eingeschaltet wurde, um eine diesbezügliche Haftung des Treugebers zu vermeiden und der Treuhänder von vornherein nicht über die erforderlichen wirtschaftlichen Mittel verfügt, seiner Verpflichtung zur Leistung der Stammeinlage nachzukommen („Strohmann“).

    Quelle: OGH 25.01.2023, 6 Ob 31/22k

    Über den Autor

    Dr. Lukas Fantur ist Rechtsanwalt in Wien und Experte für GmbH-Recht. Im Anwaltsranking 2023 des Magazins TREND wurde Dr. Lukas Fantur ich im Bereich Gesellschaftsrecht in den Kreis der führenden Rechtsanwälte in Österreich gewählt.

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