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    Volleinzahlung der Stammeinlage auf ein überzogenes Bankkonto der GmbH

    von Dr. Lukas Fantur | 22. Dezember 2011

    Das Oberlandesgericht Wien hat zur Frage Stellung genommen, ob die Einzahlung einer Stammeinlage durch einen Gesellschafter wirksam erfolgt, wenn das Bankkonto der GmbH überzogen („im Minus“) ist.

    Die Kernaussagen des Oberlandesgerichtes Wien

    1. Die Leistung der Stammeinlage auf ein debitorisches Bankkonto der Gesellschaft verstößt dann gegen das Gebot, die Einlagemittel zur freien Verfügung der Geschäftsführung zu leisten, wenn die Gesellschaft wegen gleichzeitiger Kündigung oder Rückführung des bisher eingeräumten Kreditrahmens auf den neuen Saldo keine Möglichkeit erhält, über die eingezahlten Mittel in entsprechender Höhe zu verfügen.
    2. Demnach muss der Gesellschaft im Ausmaß der Einlageleistung ein ausschöpfbarer Kreditrahmen zustehen, gleichgültig, ob dies durch Krediteinräumung auf dem Einzahlungskonto oder einem anderen Gesellschaftskonto verwirklicht wird.
    3. Es reicht nicht aus, wenn die Bank die Überschreitung des Kreditrahmens nur duldet.

    Aus den Entscheidungsgründen

    Kaduzierung (Ausschluss) eines Gesellschafters wegen Nichtleistung der Stammeinlage

    § 63 Abs 1 GmbHG verpflichtet die Gesellschafter, die von ihnen übernommenen Stammeinlagen in voller Höhe nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages und der von den Gesellschaftern gültig gefassten Beschlüsse einzuzahlen.

    Enthält der Gesellschaftsvertrag keine besonderen Vorschriften darüber, wie die Aufforderung zur Einzahlung zu geschehen hat, ist die Aufforderung durch ein mit der Geschäftsführung betrautes Organ mittels rekommandierten Schreibens als ausreichend anzusehen.

    Bei nicht rechtzeitiger Einzahlung der ausständigen Stammeinlage kann die Gesellschaft dem säumigen Gesellschafter unter Bestimmung einer Nachfrist für die Einzahlung den Ausschluss aus der Gesellschaft mittels rekommandierten Schreibens androhen. Die Nachfrist ist mindestens mit einem Monat vom Empfang der Aufforderung an zu bemessen.

    Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist sind die säumigen Gesellschafter durch die Geschäftsführer als ausgeschlossen zu erklären und davon wiederum mit rekommandiertem Schreiben zu verständigen.

    Mit der Erklärung des Ausschlusses ist der Verlust sämtlicher Rechte aus dem Geschäftsanteil, namentlich auch der hierauf geleisteten Einzahlungen, verbunden (§ 66 Abs 1 und 2 GmbHG).

    Danach kann die Gesellschaft gemäß § 68 Abs 1 GmbHG den Geschäftsanteil verkaufen, wobei dies innerhalb eines Monats aus freier Hand zu einem Preis vorgenommen werden kann, der den Bilanzwert des Geschäftsanteils mindestens erreicht.

    Nach Ablauf dieser einmonatigen Frist kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil nur mehr im Wege einer öffentlichen Versteigerung verkaufen lassen (§ 68 Abs 1 und 2 GmbHG).

    Freie Verfügung der Geschäftsführer

    Dessen ungeachtet bestimmt § 10 Abs 2 GmbHG, dass der eingeforderte Betrag in gesetzlichen Zahlungsmitteln oder durch Gutschrift bei einem Kreditinstitut im Inland oder der österreichischen Postsparkasse auf ein Konto der Gesellschaft oder der Geschäftsführer zu deren freien Verfügung eingezahlt werden muss.

    Unter dem Aspekt, dass im Gesellschaftsrecht, insbesondere im Fall eines beschränkten Haftungszugriffs, stets die Gläubigerinteressen zu wahren sind, muss nach den Wertungen des GmbH-Gesetzes die reale Aufbringung des Stammkapitals umfassend und zwingend gesichert sein.

    Über Bareinlagen können die Geschäftsführer nur dann frei verfügen, wenn die Leistung der Gesellschaft noch in Form von Bargeld oder einer Kontogutschrift zur Verfügung steht. Vorausgesetzt wird daher, dass der Geschäftsführer in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen, beschränkt ist.

    Leistung der Stammeinlage auf ein debitorisches Bankkonto

    Die Leistung auf ein debitorisches Bankkonto der Gesellschaft verstößt dann gegen das Gebot, die Einlagemittel zur freien Verfügung der Geschäftsführung zu leisten, wenn die Gesellschaft wegen gleichzeitiger Kündigung oder Rückführung des bisher eingeräumten Kreditrahmens auf den neuen Saldo keine Möglichkeit erhält, über die eingezahlten Mittel in entsprechender Höhe zu verfügen.

    Demnach muss der Gesellschaft im Ausmaß der Einlageleistung ein ausschöpfbarer Kreditrahmen zustehen, gleichgültig, ob dies durch Krediteinräumung auf dem Einzahlungskonto oder einem anderen Gesellschaftskonto verwirklicht wird. Demgegenüber reicht es nicht aus, wenn die Bank die Überschreitung des Kreditrahmens nur duldet.

    Zustimmung bzw. Anweisung der Gesellschaft unbeachtlich

    Selbst wenn daher die Zahlung des Gesellschafters als Einlageschuldner an die Bank nicht eigenmächtig, sondern mit Zustimmung bzw. selbst aufgrund einer wirksamen Anweisung der Gesellschaft (ihres Geschäftsführers) erfolgt wäre, würde seine Verbindlichkeit auf Einzahlung der restlichen Stammeinlage nur insoweit getilgt, als die Forderung des Gläubigers (hier der Bank), die er mit seiner Zahlung tilgte, unbedenklich, fällig und vollwertig gewesen wäre und die Gesellschaft durch die Aufrechnung eine vollwertige Leistung erhalten hätte.

    Vollwertig ist die Leistung nur dann, wenn das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung aller Gläubiger ausreicht, die Gesellschaft also nicht überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Nur in einem solchen Fall kann davon ausgegangen werden, dass die Gesellschaft (durch ihre Anweisung) frei über die geleistete Einlage verfügt hat.

    Dass die Forderung des Gläubigers fällig und vollwertig sein muss, ergibt sich aus dem Gebot effektiver Kapitalaufbringung. Bei Fehlen dieser Voraussetzungen erhält die Gesellschaft nicht den vollen Gegenwert der Einlageforderung.

    Behauptungs- und Beweislast

    Die Behauptungs- und Beweislast des Vollwertigkeitserfordernisses trägt stets der Einlageschuldner.

    Anlassfall

    Selbst wenn der Gesellschafter im Anlassfall daher mit Zustimmung bzw auf Anweisung der Gesellschaft gehandelt hätte, lägen bei dem hier im Anlassfall zu beurteilenden Sachverhalt die dargelegten Voraussetzungen nicht vor. Aus dem vom Gesellschafter mit dem Rechtsmittel vorgelegten E-Mail der R**bank ** vom 1.9.2010 geht hervor, dass der Kreditrahmen zum damaligen Zeitpunkt mit EUR 54.167,13 überzogen war und mit der Einzahlung der ausstehenden Stammeinlage nicht einmal die aus der Kontoüberziehung resultierende Forderung dieser Gläubigerin voll getilgt werden konnte. Dass die Gesellschaft über sonstiges Vermögen verfügt, um allein diese Forderung abzudecken, wurde vom Rekurswerber gar nicht behauptet.

    Damit hatte der Geschäftsführer entgegen § 10 Abs 2 GmbHG keine Möglichkeit, über den vom Rekurswerber eingezahlten Betrag frei zu disponieren.

    Die Leistung des Rekurswerbers auf das Geschäftskonto bei der R**bank ** war demnach ungeachtet der Frage, ob sie mit oder ohne Einwilligung der Gesellschaft erfolgte, als Erfüllung seiner Einlageschuld nicht geeignet, weshalb die Kaduzierung seiner Anteile zu Recht erfolgte.

    Quelle: OLG Wien 28.04.2011, 28R285/10b, GES 2011, 342

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