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Einlagenrückgewähr durch Pfandbestellung für Kredit eines Dritten – Nachforschungspflicht der Bank
von Dr. Lukas Fantur | 21. März 2012
Eine neue höchstinteressante Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) zum Thema Verbot der Einlagenrückgewähr liegt vor.
Der Sachverhalt
Der Sachverhalt war einigermaßen kompliziert (zum Vergrößern auf die Skizze klicken):
Grundaussagen der OGH-Entscheidung
Folgende – über den Sachverhalt hinaus bedeutende – Grundaussagen sind der Entscheidungsbegründung zu entnehmen:
Nichtigkeit von Rechtsgeschäften bei Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr
Rechtsgeschäfte, die gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen, sind absolut nichtig.
Am Vorliegen einer verbotenen Einlagenrückgewähr ändert sich auch dann nichts, wenn die Erstattungs– und Regressansprüche der Gesellschaft gegenüber ihren Gesellschaftern werthaltig sind.
Normadressaten des Verbots der Einlagenrückgewähr
Normadressaten des Verbots der Einlagenrückgewähr sind die Gesellschaft und der Gesellschafter (Aktionär), nicht aber auch ein Dritter.
Dritte sind jedoch bei
- Kollusion und
- grober Fahrlässigkeit
rückgabepflichtig. Wegen Unwirksamkeit des Vertretungsakts infolge Fehlens der Vollmacht (des Vertreters der geschädigten Kapitalgesellschaft) ist diesfalls das gesamte Rechtsgeschäft unwirksam.
Nahestehende Dritte
Auch auf Veranlassung eines Gesellschafters vorgenommene Zuwendungen der Gesellschaft an einen dem Gesellschafter nahe stehenden Dritten sind verboten.
Ehemalige und künftige Gesellschafter
Auch ehemalige und künftige Gesellschafter sind vom Verbot umfasst.
Bank muss Fragen stellen
Dass eine Gesellschaft, die mit dem Kreditnehmer in keinem ersichtlichen Zusammenhang steht, für diesen eine Sicherheit bestellt, ist ungewöhnlich und auffällig. Die Kredit gebende Bank hat diesfalls das Vorliegen einer betrieblichen Rechtfertigung zu hinterfragen.
Quelle: OGH 14.09.2011, 6Ob29/11z, GES 2011, 491
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit dem Gesellschaftsrecht, insbesondere mit GmbH-Recht.
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Themen: Einlagenrückgewähr - verdeckte Gewinnausschüttung | 3 Kommentare »
12. April 2012 um 12:40
Fachliteratur zu dieser Entscheidung: Anmerkung von U. Torggler in „Der Gesellschafter“ (GesRZ) 2012, 123
16. Mai 2012 um 14:20
Dass Zuwendungen an dem Gesellschafter nahestehende Dritte verboten sind, ist ohnehin seit 2000 gesicherte Rspr.
Noch nicht geäußert hat sich der OGH meines Wissens jedoch zu der Frage, ob unter „nahe stehenden Dritten“ auch Familienangehörige zu verstehen sind.
Wie würden Sie das sehen?
PS: Danke für die Aufarbeitung der Entscheidung‘; insbes. Bereitstellung der grafischen Aufarbeitung des komplexen Sachverhalts.
8. Juni 2012 um 08:46
Zum Meinungsstand bezüglich Familienangehöriger geben z.B. Bauer/Zehetner im Wiener Komentar zum GmbHG einen Überblick.