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  • Rechtsanwalt Wien Dr. Lukas Fantur

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    Klage auf Unterfertigung einer Firmenbucheingabe

    von Dr. Lukas Fantur | 24. März 2012

    Aufgrund der von mir für einen Mandanten vor dem Landesgericht Klagenfurt eingebrachten Klage wurde der beklagte Mitgesellschafter zur Unterfertigung einer Firmenbucheingabe und zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt.

    Anmeldung der Auflösung einer Offenen Gesellschaft (OG) zum Firmenbuch

    Der beklagte Mitgesellschafter einer Offenen Gesellschaft hatte sich trotz wiederholter Aufforderung beharrlich geweigert, an der Unterfertigung und Einreichung einer erforderlichen Firmenbucheingabe mitzuwirken.

    Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses

    Die Gesellschaft war seitens meines Mandanten aufgekündigt worden und damit ins Stadium der Liquidation getreten.

    Anmeldungspflichtige Tatsachen

    Durch die Kündigung wurde die Gesellschaft gemäß § 131 Z 6 UGB aufgelöst. Die Auflösung ist gemäß § 143 Abs 1 UGB von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

    Verretungsbefugnis im Liquidationsstadium

    Durch die Kündigung der Gesellschaft erlischt ferner die Vertretungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafter. Das Erlöschen der Vertretungsbefugnis ist gemäß § 125 Abs 4 UGB von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das  Firmenbuch anzumelden.

    Ein Beschluss der Gesellschafter oder eine gesellschaftsvertragliche Regelung, wonach die Liquidation einzelnen Gesellschaftern oder anderen Personen übertragen ist, liegt nicht vor. Die Liquidation erfolgt daher gemäß § 146 Abs 1 UGB durch sämtliche Gesellschafter als Liquidatoren.

    Sie sind dabei kollektiv vertretungsbefugt (§ 150 Abs 1 UGB. Die Liquidatoren und ihre Vertretungsbefugnis ist gemäß § 148 Abs 1 UGB von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

    Anmeldung zum Firmenbuch

    Daher ist im gegenständlichen Fall die öffentlich beglaubigte (§ 11 UGB) Unterfertigung einer Firmenbuchanmeldung durch alle Gesellschafter und deren Einreichung samt öffentlich beglaubigter Namensunterschrift zum Firmenbuch erforderlich.

    Weigerung des Beklagten bei Mitwirkung der Anmeldung zum Firmenbuch

    Die Verpflichtung aller Gesellschafter zur Mitwirkung bei der gesetzlich geforderten Anmeldung zum Firmenbuch ist nicht bloß eine öffentlich rechtliche, sondern auch eine privatrechtliche Pflicht, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt.

    Aus diesem folgt auch die Pflicht, im Falle der Auflösung an einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Gesellschaftsverhältnisses mitzuwirken.

    Durchsetzung der Mitwrkungspflicht mittels Klage

    Diese gesellschaftsrechtliche Mitwirkungspflicht kann auch mittels Klage durchgesetzt werden.

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien. Langjähriger hauptsächlicher Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist das Gesellschaftsrecht, insbesondere die Beratung und Vertretung im Gesellschafterstreit.

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