Sie sind hier: » Home » Offene Gesellschaft » Blog article: Kein nachwirkendes Wettbewerbsverbot für einen aus einer OG vorzeitig ausgeschlossenen Gesellschafter


  • Der Autor:
    Dr. Lukas Fantur Rechtsanwalt in Wien
    Ich helfe Ihnen im Gesellschafterstreit, Ihre Rechte durchzusetzen. Als Gesellschafter, Geschäftsführer oder als Gesellschaft.

    Tel. 01/513 85 20


  • Rechtsanwalt Wien Dr. Lukas Fantur

    Rechtsanwalt in Wien mit Spezialierung auf Gesellschafter-streit und Konflikte in Gesellschaften.

    Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschafts-recht.

  • Kontaktieren Sie mich

  • Breitenfurter Straße 372B
    Stiege 5, 2. Stock, Büro 3
    1230 Wien - Österreich
    T: +43-1-513 85 20
    F: +43-1-513 85 20-20
    E: office [at] fantur [Punkt] at
    www.Fantur.at trend Auszeichnung TOP Anwalt GESELLSCHAFTSRECHT 2023
  • Gesellschaftsrecht Datenbanken




  • « | Home | »

    Kein nachwirkendes Wettbewerbsverbot für einen aus einer OG vorzeitig ausgeschlossenen Gesellschafter

    von Dr. Lukas Fantur | 28. April 2016

    Ein ehemaliger Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft ist –  unabhängig vom Grund seines Ausscheidens – nicht mehr an das gesetzliche Wettbewerbsverbot des § 112 Abs 2 UGB gebunden. Das gilt auch für einen aus wichtigem Grund vorzeitig ausgeschlossenen Gesellschafter, entschied der Oberste Gerichtshof.

    Auschluss vom Gesellschafter verschuldet

    Der Klage der Gesellschaft gegen den bereits mit Gerichtsurteil ausgeschlossenen Gesellschafter, das Wettbewerbsverbot noch bis zum Ende der nach dem Gesellschaftsvertrag an sich geltenden Kündigungsfrist zu beachten, wurde nicht stattgegeben. Und das, obwohl er seinen vorzeitigen Auschluss selbst schuldhaft herbeigeführt hatte.

    Auch kein Schadenersatz

    Mangels Verletzung eines gesetzlichen Wettbewerbsverbots geht auch ein auf Schadenersatz gestützter Anspruch der Gesellschaft ins Leere, so das Höchstgericht.

    Nachtwirkendes Wettbewerbsverbot kann vereinbart werden

    Soll die Gesellschaft vor Wettbewerb eines Gesellschafters auch nach dessen Ausscheiden geschützt werden, ist das über eine entsprechende vertragliche Vereinbarung möglich.

    Ansonsten biete das Lauterkeitsrecht der Gesellschaft Schutz vor einem unlauteren Wettbewerb.

    Quelle OGH 11.08.2015, 4 Ob 71/15t

    In der Fachzeitschrift für Gesellschaftsrecht GES habe ich zur Entscheidung des OGH einen kritischen Artikel verfasst. Am Gerichtsverfahren war ich als Vertreter der klagenden Gesellschaft beteiligt und brachte den Fall vor das Höchstgericht.

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsbereich Gesellschaftsrecht, Autor zahlreicher Publikationen zum GmbH-Recht und Herausgeber der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht.

    Kontakt

    nach oben

    Mehr zum Thema:

    Themen: Offene Gesellschaft | 0 Kommentare »

    Schreiben Sie einen Kommentar zu diesem Artikel: