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Minderheitsrechte: Wenn Ansprüche der GmbH gegen Geschäftsführer und Gesellschafter durch Minderheitsgesellschafter geltend gemacht werden
von Dr. Lukas Fantur | 27. Juni 2016
Oft hat eine GmbH Ersatzansprüche gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter. Die Geschäftsführung ignoriert diese jedoch oder stellt die Ansprüche in Abrede. Somit unterbleibt eine Einforderung. Die Gesellschafterminderheit kann Ansprüche der GmbH jedoch auch gegen den Willen der Geschäftsführung und gegen den Widerstand der Mehrheitsgesellschafter geltend machen und durchsetzen.
Geschäftsführer steht oft einer Gesellschaftergruppe nahe
Nicht selten ist der Geschäftsführer der Mehrheitsgesellschafter selbst oder er steht dem Mehrheitsgesellschafter zumindest nahe:
- als Ehegatte, Verwandter oder
- sonstwie dem Mehrheitsgesellschafter verbundener oder von diesem abhängiger Geschäftsführer.
Für den Minderheitsgesellschafter stellt sich dann die Frage, ob und wie diese Ansprüche der Gesellschaft auch gegen den Willen der Geschäftsführung und gegen den Widerstand der Mehrheitsgesellschafter geltend gemacht und durchgesetzt werden können.
Ersatzansprüche der Gesellschaft werden nicht verfolgt:
Was tun?
Die Gesellschaftermehrheit kann nicht verhindern, dass Ansprüche gegen Geschäftsführer oder gegen Mehrheitsgesellschafter durch die Gesellschaft verfolgt werden:
Die Gesellschafterminderheit, sofern sie grundsätzlich 10 % der Beteiligung auf sich vereinigt, kann eine Beschlussfassung über die Geltendmachung dieser Ersatzansprüche initiieren.
Was das GmbH-Gesetz dem Minderheitsgesellschafter bietet
Das GmbH-Gesetz stellt der Gesellschafterminderheit zwei unterschiedliche Instrumentarien zu Verfügung, solche Ansprüche gerichtlich geltend zu machen und zu verfolgen.
- Zum einen besteht die Möglichkeit, zur Verfolgung der gegenständlichen Ansprüche einen Prozessvertreter für die Gesellschaft gemäß § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG einzusetzen.
- Zum anderen kann die Gesellschafterminderheit die Durchsetzung der Ansprüche der Gesellschaft unter Umständen auch in eigene Hände nehmen. Dies mit der Minderheitsklage gemäß § 48 GmbHG, bei der die Minderheitsgesellschafter zwar im eigenen Namen klagen, aber Leistung an die Gesellschaft verlangen.
Voraussetzungen und Rechtsdurchsetzung in der Praxis
Über die gesetzlichen Voraussetzungen und die Handhabung dieser Instrumente in der (anwaltlichen) Praxis habe ich nun einen Fachartikel verfasst.
Dieser Beitrag mit dem Titel „Anspruchsverfolgung gegen Geschäftsführer und Gesellschafter durch Minderheitsgesellschafter in der Praxis“ wurde in der Festschrift zum 80. Geburtstag von em. Univ.-Prof. Hans-Georg Koppensteiner im Juni 2016 veröffentlicht.
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien. Langjähriger hauptsächlicher Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist das GmbH-Recht, insbesondere die Beratung und Vertretung im Gesellschafterstreit.
- Geltendmachung von Ansprüchen der GmbH durch Minderheitsgesellschafter
- Gesellschafter-Rechte auf Information, Bucheinsicht
- Informationsanspruch des GmbH-Gesellschafters
- Gesellschafter-Rechte: Geltendmachung Ersatzansprüche (GmbH)
- Gesellschafter-Rechte: Sonderprüfung bei der GmbH
- Recht auf Bucheinsicht bei der GmbH
- Unzulässigkeit einer Sonderprüfung bei der GmbH
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- Bucheinsicht: Rechtsmissbräuchliches Begehren eines konkurrierenden Gesellschafters
- Sonderprüfung bei Aktiengesellschaft
Themen: Gesellschafter-Rechte, Gesellschafterstreit | 0 Kommentare »