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    Haftung des Geschäftsführers bei Befolgung von Weisungen der Gesellschafter

    von Dr. Lukas Fantur | 19. Juni 2016

    Wird ein Geschäftsführer selbst haftungsfrei, wenn er eine Weisung seiner Gesellschafter befolgt?

    Geschäftsführer-Haftung bei Zustimmung bzw. Weisung der Gesellschafter

    Es entspricht zwar ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass grundsätzlich die Haftung des Geschäftsführers entfällt, wenn alle Gesellschafter einer schadenbegründenden Handlung zugestimmt haben.

    Weisung: Gesellschafter sind oberstes Organ

    Oberstes Organ der Gesellschaft sind die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit. Sie können durch Weisungen an die Geschäftsführer unmittelbar in die Gesellschaft eingreifen; die Geschäftsführer haben solche Weisungen zu befolgen.

    Diese Abhängigkeit von den Gesellschaftern bedingt ihre Freistellung von der Haftung gegenüber der Gesellschaft.

    Gesellschafterbeschluss für Weisung erforderlich

    Voraussetzung dafür ist ein Gesellschafterbeschluss, wobei allerdings auch eine bloß konkludente Zustimmung oder Genehmigung des Geschäfts durch die Gesellschafter ausreicht.

    Rechtswidrige Weisung unbeachtlich

    Allerdings darf es sich nicht um eine rechtswidrige Weisung handeln, sollte der Geschäftsführer von der Haftung freigestellt werden.

    Im Fall eines Gesetzesverstoßes, der zur Nichtigkeit des Weisungs-Beschlusses führt, ist der Geschäftsführer nicht gebunden.

    Nichtige Weisungsbeschlüsse lassen demnach die Haftung, weil nicht verbindlich, unberührt. Dazu gehören vor allem

    Kein Einverständnis möglich, wenn Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich

    Ein Einverständnis der Gesellschafter kommt nicht in Betracht, wenn der Ersatz dieser Ansprüche zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist (§ 25 Abs 5 GmbHG lautet:

    Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, dass sie in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschaft gehandelt haben.).

    Quelle: OGH 23.02.2016, 6 Ob 171/15p = GES 2016, 112.

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    Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsbereich GmbH-Recht, Autor zahlreicher Publikationen zum GmbH-Recht und Herausgeber der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht.

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