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    GmbH & Co KG: Abfindung eines Gesellschafters bei Ausscheiden

    von Dr. Lukas Fantur | 15. November 2011

    Gesellschafter einer GmbH & Co KG dürfen beim Ausscheiden aus der Gesellschaft keine Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen erhalten. Das ergibt sich aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 2 Ob 225/07p. Was aber gilt, wenn dies in alten Gesellschaftsverträgen noch vorgesehen ist?

    Abfindung durch alineare Gewinnausschüttung

    Dass allfällige Abfindungsansprüche aber mit einer alinearen Gewinnausschüttung befriedigt werden können, ist auch nach der Judikaturänderung weiterhin möglich.

    Kein Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft

    Ist im Gesellschaftsvertrag jedoch ein Abfindungsanspruch gegen die GmbH & Co KG vereinbart, so ist diese Regelung nichtig.

    Umdeutung in Abfindungsanspruch gegen die übrigen Gesellschafter?

    Der Wiener Gesellschaftsrechtsprofessor Friedrich Rüffler ist der Auffassung, dass solche gesellschaftsvertraglichen Regelungen umgedeutet werden müssen.

    Redliche Parteien, die sich der Nichtigkeit von Abfindungsansprüchen gegen die Gesellschaft bewusst gewesen wären, hätten regelmäßig Ansprüche gegen die Co-Gesellschafter vereinbart.

    Viele Gesellschaftsverträge enthielten außerdem eine „Salvatorische Klausel“. Diese Klauseln besagen, dass bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen eine den ursprünglichen Absichten der Gesellschafter möglichst nahekommende, gesetzlich erlaubte Regelung treten soll.

    Nach Rüffler ist das bei wirtschaftlicher Betrachtung ein verhältnismäßiger Anspruch gegen die Mitgesellschafter selbst. Das diese möglicherweise Liquiditätsprobleme haben, könne nicht den Ausschlag geben.

    Gesellschaftsvertraglich vereinbarte Fälligkeitsregelungen und Abfindungsbeschränkungen (z.B. Buchwertklauseln und dergleichen) sollen auch für den umgedeuteten Anspruch gelten, so Rüffler.

    Liquidation der Gesellschaft mangels Einigung über Abfindung?

    Da das Kündigungsrecht gesetzlich zwingend vorgesehen ist, müsse hingegen nach anderer Ansicht (Thomas Wenger) mangels Einigung über die Abfindung zur Liquidation der Gesellschaft kommen.

    Abfindung durch Kapitalherabsetzung?

    Nach einer weiteren Ansicht müsse eine Abfindung des Gesellschafters unter Einhaltung der Kapitalherabsetzungsvorschriften möglich sein. Hierzu könne man die übrigen Gesellschafter klagsweise verpflichten (Hanns Hügel).

    Vermittelnde Auffassung

    Nach einer vermittelnden Ansicht sei zwar auch der hypothetische Parteiwille zu berücksichtigen.

    In diesem Sinne müsse aber versucht werden, möglichst kosteneffizient und steuerschonend vorzugehen.

    Deshalb müsse versucht werden, die Abfindung durch eine Kapitalherabsetzung, die Auflösung stiller Reserven oder durch Umgründungsmaßnahmen aufzubringen.

    Eine Umdeutung der nichtigen Klausel in eine Verpflichtung der Mitgesellschafter zur Abfindungsleistung sei höchstens als ultima ratio denkbar (Peter Konwitschka).

    Quelle: Rüffler in Artmann/Rüffler/Torggler, Die GmbH & Co KG ieS nach OGH 2 Ob 225/07p – eine Kapitalgesellschaft? S. 107 ff.

    Dieses Buch hält die Vorträge einer Tagung der Gesellschaftsrechtlichen Vereinigung Österreichs zu diesem Thema fest. Die weiteren zitierten Meinungen sind ebenfalls in diesem Band im Bericht über die nach den dort gehaltenen Diskussionen enthalten (S. 138 ff)

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