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    Keine Sonderprüfung, wenn Pflichtwidrigkeiten bereits bekannt sind

    von Dr. Lukas Fantur | 12. Oktober 2011

    Eine Sonderprüfung ist nicht erforderlich, wenn den Minderheitsgesellschaftern die Umstände, aus denen die Pflichtwidrigkeiten abgeleitet werden, bekannt sind.

    Ob dies auch bei bereits bloß „hypothetischer“ Kenntnis („Wissenmüssen“) gilt, hat der Oberste Gerichtshof in einer aktuellen Entscheidung allerdings offen gelassen.
    Aus den Entscheidungsgründen:

    Sonderprüfung bei der GmbH

    § 45 GmbHG über die Bestellung von sachverständigen Revisoren zur Prüfung des letzten Jahresabschlusses einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung soll den Minderheitsgesellschaftern jene Kenntnisse verschaffen, die notwendig sind, um mögliche Ansprüche gegen pflichtwidrig handelnde Organe verfolgen zu können oder sonstige Rechtsfolgen geltend zu machen.

    Sonderprüfung: Keine generelle Kontrolle der Geschäftsführung

    Sonderprüfer dürfen dabei aber nicht generell mit der Kontrolle der Geschäftsführung beauftragt werden; vielmehr muss sich die Prüfung auf Vorgänge bestimmter Art beziehen, so etwa auch auf bestimmte Geschäftsführungsvorgänge, sofern sie nur die finanzielle Lage der Gesellschaft oder ihre Schilderung in der Bilanz zu beeinflussen vermochten.

    Darüber hinaus ist eine Sonderprüfung nicht erforderlich, wenn den Minderheitsgesellschaftern die Umstände, aus denen die Pflichtwidrigkeiten abgeleitet werden, bekannt sind; die Sonderprüfung ist ja ein Beweissicherungsmittel zur Ausforschung (Erhärtung) vermuteter Pflichtwidrigkeiten.

    Sonderprüfiung bei „hypothetischer“ Kenntnis („Wissenmüssen“) von den Pflichtwidrigkeiten?

    Der Antragsteller stellt in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs die (als erheblich bezeichnete Rechts )Frage, „ob die Antragstellung auf Sonderprüfung bereits bei „hypothetischer“ Kenntnis („Wissenmüssen“) oder erst bei tatsächlicher Kenntnis (‚positives Wissen‘) ausscheidet“. Allerdings sind die Vorinstanzen auf Sachverhaltsebene davon ausgegangen, dass der Antragsteller als Minderheitsgesellschafter infolge seiner früheren Geschäftsführertätigkeit für die Antragsgegnerin „über die relevanten Umstände Kenntnis“ und die Antragsgegnerin „zu den [behaupteten] Unredlichkeiten sämtliche erforderlichen Urkunden vorgelegt habe“. Um die vom Antragsteller aufgezeigte Rechtsfrage geht es hier somit gar nicht.

    Quelle: OGH 16.06.2011, 6 Ob 86/11g

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