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Sonderprüfung des Jahresabschlusses
von Dr. Lukas Fantur | 22. Januar 2012
Auch der Jahresabschluss der Gesellschaft kann Gegenstand einer Sonderprüfung sein, hat der Oberste Gerichtshof entschieden.
Antrag auf Sonderprüfung
bei der Aktiengesellschaft
Nach § 118 AktG kann die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit Prüfer zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung, namentlich auch bei Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung, bestellen.
bei der GmbH
Diese Bestimmung soll ebenso wie § 45 GmbHG – den Aktionären bzw. Minderheitsgesellschaftern jene Kenntnisse verschaffen, die notwendig sind, um mögliche Ansprüche gegen pflichtwidrig handelnde Organe verfolgen zu können oder sonstige Rechtsfolgen geltend zu machen.
Sonderprüfer dürfen dabei zwar nicht generell mit der Kontrolle der Geschäftsführung beauftragt werden; vielmehr muss sich die Prüfung auf Vorgänge bestimmter Art beziehen, erfasst sind aber bestimmte Geschäftsführungsvorgänge, sofern sie nur die finanzielle Lage der Gesellschaft oder ihre Schilderung in der Bilanz zu beeinflussen vermochten.
Der Begriff der Geschäftsführung ist nicht eng auszulegen.
Jahresabschluss als Gegenstand der Sonderprüfung
Auch der Jahresabschluss der Gesellschaft kann Gegenstand einer Sonderprüfung sein kann, weil es sich bei dessen Erstellung durch den Vorstand um eine Maßnahme der Geschäftsführung handelt.
OGH 18.07.2011, 6 Ob 31/11v
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