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Verjährung von Einlagenrückgewähr- und Bereicherungsansprüchen
von Dr. Lukas Fantur | 14. Januar 2023
Bei Verstößen gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr können die Rückforderungsansprüche der Gesellschaft auch auf Bereicherungsrecht gestützt werden. Deshalb ging man bislang von einer 30-jährigen Rückforderungsmöglichkeit aus. Eine neue OGH-Entscheidung schränkt die allgemeine 30-jährige Verjährungsfrist drastisch ein.
Konkurrenz und (kurze) Verjährung von Einlagenrückgewähr- und Bereicherungsansprüchen
Das sagt der OGH in der neuen Entscheidung zsuammengefasst:
Anspruchsgrundlagen
Im Falle von titellosen Zuwendungen der Gesellschaft an einen Gesellschafter konkurrieren Einlagenrückgewähr- und Bereicherungsansprüche.
Verjährung bei Einlagenrückgewähransprüchen
Der Einlagenrückgewähranspruch verjährt nach 5 Jahren. War aber dem Gesellschafter die Einlagenrückgewähr bewusst, verjährt der Anspruch nach 30 Jahren.
Verjährung von Bereicherung
Ein Bereicherungsanspruch unterliegt nur dann der allgemeinen 30-jährigen Verjährungsfrist, wenn er nicht unter einen spezielleren gesetzlichen Tatbestand fällt – der auch im Wege einer Analogie ermittelt werden kann.
Entscheidend ist, ob die gebotene Einhaltung der Kapitalerhaltungsvorschriften ein (fremdübliches) Austauschgeschäft erfordert hätte und das im Wege der Bereicherung begehrte Entgelt somit die Funktion eines gebotenen vertraglichen Erfüllungsanspruch übernimmt. Das ist bei der Gebrauchsüberlassung einer Liegenschaft (hier: eine Wohnung) der Fall.
Der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch gegen die Gesellschaften verjährt daher in einem solchen Fall bereits nach 3 Jahren.
Auf die Erkennbarkeit des Verstoßes gegen das Verbot der Einlagerückgewähr kommt es dabei nicht an.
Quelle: OGH, 18.11.2022, 6 Ob 112/22x
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Themen: Einlagenrückgewähr - verdeckte Gewinnausschüttung | 0 Kommentare »