Sie sind hier: » Home » Einlagenrückgewähr - verdeckte Gewinnausschüttung » Blog article: Verjährung von Einlagenrückgewähr- und Bereicherungsansprüchen


  • Der Autor:
    Dr. Lukas Fantur Rechtsanwalt in Wien
    Ich helfe Ihnen im Gesellschafterstreit, Ihre Rechte durchzusetzen. Als Gesellschafter, Geschäftsführer oder als Gesellschaft.

    Tel. 01/513 85 20


  • Rechtsanwalt Wien Dr. Lukas Fantur

    Rechtsanwalt in Wien mit Spezialierung auf Gesellschafter-streit und Konflikte in Gesellschaften.

    Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschafts-recht.

  • Kontaktieren Sie mich

  • Breitenfurter Straße 372B
    Stiege 5, 2. Stock, Büro 3
    1230 Wien - Österreich
    T: +43-1-513 85 20
    F: +43-1-513 85 20-20
    E: office [at] fantur [Punkt] at
    www.Fantur.at trend Auszeichnung TOP Anwalt GESELLSCHAFTSRECHT 2023
  • Gesellschaftsrecht Datenbanken




  • « | Home | »

    Verjährung von Einlagenrückgewähr- und Bereicherungsansprüchen

    von Dr. Lukas Fantur | 14. Januar 2023

    Bei Verstößen gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr können die Rückforderungsansprüche der Gesellschaft auch auf Bereicherungsrecht gestützt werden. Deshalb ging man bislang von einer 30-jährigen Rückforderungsmöglichkeit aus. Eine neue OGH-Entscheidung schränkt die allgemeine 30-jährige Verjährungsfrist drastisch ein.

    Konkurrenz und (kurze) Verjährung von Einlagenrückgewähr- und Bereicherungsansprüchen

    Das sagt der OGH in der neuen Entscheidung zsuammengefasst:

    Anspruchsgrundlagen

    Im Falle von titellosen Zuwendungen der Gesellschaft an einen Gesellschafter konkurrieren Einlagenrückgewähr- und Bereicherungsansprüche.

    Verjährung bei Einlagenrückgewähransprüchen

    Der Einlagenrückgewähranspruch verjährt nach 5 Jahren. War aber dem Gesellschafter die Einlagenrückgewähr bewusst, verjährt der Anspruch nach 30 Jahren.

    Verjährung von Bereicherung

    Ein Bereicherungsanspruch unterliegt nur dann der allgemeinen 30-jährigen Verjährungsfrist, wenn er nicht unter einen spezielleren gesetzlichen Tatbestand fällt – der auch im Wege einer Analogie ermittelt werden kann.

    Entscheidend ist, ob die gebotene Einhaltung der Kapitalerhaltungsvorschriften ein (fremdübliches) Austauschgeschäft erfordert hätte und das im Wege der Bereicherung begehrte Entgelt somit die Funktion eines gebotenen vertraglichen Erfüllungsanspruch übernimmt. Das ist bei der Gebrauchsüberlassung einer Liegenschaft (hier: eine Wohnung) der Fall.

    Der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch gegen die Gesellschaften verjährt daher in einem solchen Fall bereits nach 3 Jahren.

    Auf die Erkennbarkeit des Verstoßes gegen das Verbot der Einlagerückgewähr kommt es dabei nicht an.

     Quelle: OGH, 18.11.2022, 6 Ob 112/22x

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien und auf Vertretung im Gesellschafterstreit bzw. bei Konflikten in Gesellschaften spezialisiert. Ich übernehme Vertretungen in ganz Österreich. Mehr Informationen

    Nach oben

    Mehr zum Thema:

    Themen: Einlagenrückgewähr - verdeckte Gewinnausschüttung | 0 Kommentare »

    Schreiben Sie einen Kommentar zu diesem Artikel: