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    Kann ein wegen Einlagenrückgewähr beklagter Gesellschafter seine eigenen erbrachten Leistungen entgegenhalten?

    von Dr. Lukas Fantur | 16. Juni 2020

    Voraussetzung ist, dass ein Austauschgeschäft vereinbart war.

    Einlagenrückgewähr bei Austauschgeschäften

    Geschäfte zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter müssen fremdüblich sein. Die Konditionen müssen angemessen sein. Die Gesellschaft darf nicht benachteiligt werden. Sonst liegt eine sogenannte „verbotene Einlagenrückgewähr“ vor. Das Geschäft ist dann insoweit teilnichtig.

    Klagt die Gesellschaft ihre Leistung zurück, stellt sich die Frage, ob der Gesellschafter seine eigene erbrachte Leistung in Abzug bringen kann.

    Das setzt aber voraus, dass wirklich ein Austauschgeschäft vorliegt und dieses auch vereinbart war. Dann kann der Gesellschafter eine Minderung des Rückforderungsanspruches der Gesellschaft verlangen. Und zwar um die Gegenleistung, die die Gesellschaft vom Gesellschafter erhalten hat.

    EInlagenrückgewähr: Normalerweise Aufrechnungsverbot

    Anderes gilt, wenn kein Austauschgeschäft vereinbart war. Dann kann der beklagte Gesellschafter seine eigenen allfälligen erbrachten Leistungen der Gesellschaft nicht entgegenhalten. Denn wenn die Gesellschaft ihren Rückforderungsanspruch wegen einer solchen verbotenen Leistung (Einlagenrückgewähr) geltend macht, unterliegt der Gesellschafter grundsätzlich einem Aufrechnungsverbot.

    Einlagenrückgewähr: Wie kann der Gesellschafter seine eigenen Leistungen dann geltend machen?

    Seine eigenen Forderungen muss der Gesellschafter diesfalls außerhalb des Verfahrens über die Rückforderungsklage der GmbH geltend machen.

    Das hat der Oberste Gerichtshof entschieden (23.01.2020, 6 Ob 13/20k = GES 2020, 137).

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit dem GmbH-Recht.

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