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Einlagenrückgewähr: Keine Aufrechnung durch Gesellschafter mit Gegenforderungen
von Dr. Lukas Fantur | 14. September 2016
Aufrechnung bei Einlagenrückgewähr: Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zu befassen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Verbot der Einlagenrückgewähr
Die §§ 82 ff GmbHG sind weder schadenersatzrechtlicher noch bereicherungsrechtlicher, sondern gesellschaftsrechtlicher Natur. Sie zielen darauf ab, das Gesellschaftsvermögen im Interesse der Gläubiger vor einem ungehinderten Rückfluss an die Gesellschafter zu sichern.
Maßgeblich ist daher lediglich, dass dem Gesellschafter etwas zufließt, das einem außenstehenden Dritten in dieser Form, ohne gegen den Sorgfaltsmaßstab der Geschäftsführer zu verstoßen, nie gewährt worden wäre (RIS-Justiz RS0129848; OGH 6 Ob 14/14y SZ 2014/125).
Im Gegensatz zu § 30 dGmbHG verbietet § 82 GmbHG im Prinzip jede Zuwendung der Gesellschaft an die Gesellschafter, die nicht Gewinnverwendung ist, und schützt somit das gesamte Gesellschaftsvermögen und nicht nur den dem Stammkapital entsprechenden Teil (RIS-Justiz RS0105518).
Von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit
Die absolute Nichtigkeit einer Vereinbarung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr des § 82 Abs 1 GmbHG ist nur dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn Anzeichen bestehen, dass von der Gesellschaft erbrachte Leistungen für den Gesellschafter nicht Gewinnverwendung sind und ihnen auch keine gleichwertige Gegenleistung des Gesellschafters gegenübersteht (RIS-Justiz RS0117033).
Dies ohne Rücksicht darauf, ob sie in der Handelsbilanz der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (oder des Gesellschafters) einen Niederschlag finden (RIS Justiz RS0105532).
Aufrechnungsverbot für Gesellschafter
Aus dem Zweck der Bestimmungen, eine Schmälerung des Gesellschaftsvermögens zum Schutz der Gläubiger zu verhindern, folgt, dass die ständige Rechtssprechung eine Aufrechnung mit Rückforderungsansprüchen aus verbotener Einlagenrückgewähr bloß in sehr engen Grenzen zulässt (ausführlich Schopper in Straube/Ratka/Rauter, GmbHG § 63 Rz 110 mwN).
Jedenfalls ist die einseitige Aufrechnung durch den Gesellschafter nach ständiger Rechtsprechung unzulässig (OGH 7 Ob 237/72 HS 8486/11; OGH 1 Ob 752/77 EvBl 1978/172 [546]; Schopper in Straube/Ratka/Rauter, GmbHG § 63 Rz 110 mwN).
Eine solche ist mit dem Gläubigerschutz, dem das Verbot der Einlagenrückgewähr dient, nicht vereinbar. Eine Zustimmung der Gesellschaft zu einer einseitigen Aufrechnung oder eine gemeinsame, vereinbarte Aufrechnung wurde durch die Beklagten nicht vorgebracht.
Selbst in der Lehre wird in bloß vereinzelten Fällen eine Aufrechnung mit Rückforderungsansprüchen aus verbotener Einlagenrückgewähr vertreten. So, wenn eine später zustehende Gewinnausschüttung zu früh an den Gesellschafter ausgezahlt wurde, kann er mit seinem nun rechtmäßigen Anspruch auf Gewinnausschüttung gegen die Rückforderung der zu frühen Auszahlung aufrechnen können und muss daher nur die Zinsen für die zu frühe Auszahlung zahlen (so Bauer/Zehetner in Straube, GmbHG § 32 Rz 50). Dies ist im Einklang mit der Rechtsprechung, die ein sinnloses Hin- und Herschieben von Geldbeträgen vermeiden möchte und ist jedenfalls nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar.
Denn eine Aufrechnung ist selbst in den durch die Rechtsprechung vorgezeichneten engen Grenzen nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbedenklich, dh.
- unbestritten,
- fällig und
- vollwertig
ist. Im vorliegenden Fall liegt auch keine unbestrittene Gegenforderung der Beklagten gegen die Gesellschaft vor.
Aufrechnung durch Gesellschaft
Auch aus OGH 6 Ob 110/12p SZ 2012/90 und OGH 6 Ob 132/10w GesRZ 2011,47 (Rüffler) kann kein anderer Schluss gezogen werden. Eine Aufrechnung wurde zwar in diesem Fall vom OGH für zulässig erklärt, doch es handelte sich hier um den umgekehrten Fall, dass der Gesellschafter Forderungen gegen die Gesellschaft geltend machte und diese mit Rückforderungsansprüchen aus verbotener Einlagenrückgewähr aufrechnen wollte, was der OGH als zulässig ansah.
Das ändert nichts an der Tatsache, dass nach ständiger Rechtsprechung die einseitige Aufrechnung durch den Gesellschafter mit Rückforderungsansprüchen aus verbotener Einlagenrückgewähr unzulässig ist.
Ebenso wie die ursprüngliche Aufbringung der Stammeinlage nicht durch Aufrechnung erfolgen kann, ist auch eine Aufrechnung gegen Ansprüche aus der verbotenen Rückgewähr von Einlagen nicht zulässig. Der Zweck des § 83 GmbHG liegt eindeutig darin, der Gesellschaft das ihr entzogene Kapital alsbald wieder zu verschaffen. Dieser Gesetzeszweck steht einer Aufrechnung der Beklagten mit angeblichen Gegenforderungen entgegen. (vgl ausführlich OGH 6 Ob 72/16f RdW 2016, 473 mwN).
Quelle: Bezirksgericht für Handelssachen Wien 01.09.2016, 6 C 252/16a (nicht rechtskräftig; Stand: 14.09.2016)
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit dem GmbH-Recht.
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