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    Wettbewerbsverbot für GmbH-Geschäftsführer

    von Dr. Lukas Fantur | 13. November 2008

    Geschäftsführer-Wettbewerbsverbot nach dem GmbH-Gesetz

    GmbH-Geschäftsführer dürfen ohne Einwilligung der Gesellschaft

    Geschäftsführer-Wettbewerbsverbot: Folgen der Verletzung

    Verstöße gegen dieses gesetzliche Wettbewerbsverbot sind streng sanktioniert.

    Zunächst können Geschäftsführer, die gegen das Wettbewerbsverbot gemäß § 24 Abs 1 GmbHG verstoßen, in der Regel als Geschäftsführer fristlos abberufen und außerdem auch aus dem Anstellungsverhältnis fristlos entlassen werden.

    Darüber hinaus kann die Gesellschaft Schadenersatz fordern oder wahlweise verlangen, dass die für Rechnung des Geschäftsführers gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft geschlossen angesehen werden.

    In letzterem Fall ist der Geschäftsführer verpflichtet, alle aus den wettbewerbswidrig geschlossenen Geschäften erlangten Vergütungen der Gesellschaft herauszugeben und Ansprüche auf solche Vergütungen, die er vom Geschäftspartner noch nicht erhalten hat, an die Gesellschaft abzutreten (§ 24 Abs 3 GmbHG).

    Geschäftsführer-Wettbewerbsverbot: Geltendmachung von Verstößen

    Das GmbH-Gesetz vor, dass diese Rechte binnen 3 Monaten von dem Tag, an dem sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrates oder, wenn kein Aufsichtsrat besteht, die übrigen Geschäftsführer von der entsprechenden Wettbewerbsverletzung Kenntnis erlangen, erlöschen; jedenfalls aber verjähren diese Ansprüche nach 5 Jahren.

    „Wissenmüssen“ der übrigen Geschäftsführer reicht nicht aus, sondern es ist die tatsächliche Kenntnis erforderlich. Weiters müssen alle übrigen Geschäftsführer (im Fall des Aufsichtsrats alle übrigen Aufsichtsratsmitglieder) davon Kenntnis erlangt haben (FN 1).

    Das Gesetz lässt offen, was zu gelten hat, wenn die Gesellschaft nur einen einzigen Geschäftsführer und keinen Aufsichtsrat hat. Hier wird es richtigerweise auf die entsprechende Kenntnis der Gesellschafter ankommen (FN 2).

    Geschäftsführer-Wettbewerbsverbot: ausnahmsweise Befreiung

    Die Geschäftsführer können vom gesetzlichen Wettbewerbsverbot befreit werden, indem die Gesellschaft in die konkurrenzierende Tätigkeit des Geschäftsführers einwilligt. Ist ein Gesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer, kann ihm diese Einwilligung bereits im Gesellschaftsvertrag erteilt werden.

    Die Einwilligung ist nach der gesetzlichen Vermutung des § 24 Abs 2 GmbHG im übrigen schon dann anzunehmen, wenn bei Bestellung eines Gesellschafters zum Geschäftsführer den übrigen Gesellschaftern eine derartige Tätigkeit oder Teilnahme bekannt war, und dennoch nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer diese Tätigkeit oder Teilnahme aufzugeben hat.

    Ansonsten bedarf es für die Einwilligung grundsätzlich eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses, wobei zu beachten ist, dass der betroffene Gesellschafter, der um die Befreiung vom Wettbewerbsverbot ersucht, nicht stimmberechtigt ist (§ 39 Abs 4 GmbHG).

    Zu beachten ist ferner, dass die Einwilligung der Gesellschaft in Wettbewerbsaktivitäten eines Geschäftsführers durch Gesellschafterbeschluss jederzeit widerrufbar ist.

    Handelt es sich um einen Gesellschafter-Geschäftsführer und hat er sich die Befreiung vom Wettbewerbsverbot als Sonderrecht im Gesellschaftsvertrag einräumen lassen, so bedarf es für den Widerruf der Zustimmung des Betroffenen oder der Geltendmachung eines wichtigen Grundes durch die Gesellschaft (FN 3).

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    Fußnoten / Nachweise:

    1. Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3, § 24 Rz 15.
    2. So Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3, § 24 Rz 15.
    3. Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3, § 24 Rz 12.

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