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    Stimmverbot des Gesellschafter-Geschäftsführers, wenn es um Befreiung vom gesetzlichen Wettbewerbsverbot geht

    von Dr. Lukas Fantur | 15. Februar 2007

    GmbH-Geschäftsführer unterliegen von Gesetz wegen einem Wettbewerbsverbot. Ohne Einwilligung der Gesellschaft dürfen sie weder Geschäfte in deren Geschäftszweig für eigene oder fremde Rechnung machen, noch sich bei einer Gesellschaft des gleichen Geschäftszweiges als persönlich haftende Gesellschafter beteiligen oder eine Stelle im Vorstand oder Aufsichtsrat oder als Geschäftsführer bekleiden (§ 24 GmbHG).

    Schon bisher war herrschende Auffassung, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Beschlussfassung über die Entbindung von diesem Wettbewerbsverbot nicht stimmberechtigt ist.

    Nun hatte der Oberste Gerichtshof die Frage zu entscheiden, ob dieses Stimmverbot des betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführers auch bei der Abstimmung über den Widerruf einer solchen erteilten Einwilligung gilt. Dies wurde bejaht. Ein betroffener Geschäftsführer, der auch Gesellschafter ist, darf also auch bei dieser Abstimmung nicht mitstimmen.

    Nur wenn die Befreiung vom Wettbewerbsverbot als Sonderrecht bereits im Gesellschaftsvertrag eingeräumt wurde, bedarf der Widerruf entweder der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters oder des Vorliegens eines wichtigen Grundes (6 Ob 139/06v).

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