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    Aufsichtsrat: Rückgabe von Geschäftsunterlagen nach Amtsbeendigung

    von Dr. Lukas Fantur | 15. November 2008

    Die Regelung in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft, wonach ausscheidende Aufsichtsrats-Mitglieder die ihnen im Rahmen ihrer Aufsichtsrats-Tätigkeit überlassenen Gesellschaftsunterlagen zurückzugeben haben, ist nach dem deutschen Bundesgerichtshof (BGH) nicht zu beanstanden.

    Nachfolgend Aussagen aus der Entscheidung des BGH:

    Herausgabepflicht allgemeine Auffassung

    Es entspreche allgemeiner Auffassung und sei geklärt, dass der Geschäftsführer einer GmbH  und der Vorstand einer AG verpflichtet seien, über die in ihren Besitz gelangten Unterlagen der Gesellschaft Auskunft zu erteilen und sie herauszugeben. Für ein ausgeschiedenes Aufsichtsratsmitglied  könne nichts anderes gelten.

    Interesse der Gesellschaft auf Herausgabe

    Die Gesellschaft habe ein berechtigtes Interesse daran, dass ihre Dokumente bzw. deren Mehrfertigungen nicht bei ausgeschiedenen Organmitgliedern verstreut bleiben und in unbefugte Hände geraten können.

    Dies betreffe nicht nur geheimhaltungsbedürftige, sondern auch sonstige Unterlagen. Eine Beschränkung der Herausgabepflicht auf aktuell geheimhaltungsbedürftige Dokumente würde  häufig einen erheblichen Verwaltungsaufwand erfordern.

    Verteidigung gegen Schadenersatzansprüche

    Gegen die Verpflichtung eines ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieds zur Rückgabe der ihm ausgehändigten Unterlagen spreche auch nicht die abstrakte Möglichkeit, von der Gesellschaft noch wegen etwaiger Fehler der Amtsführung auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden und dann zu seiner Verteidigung auf die Unterlagen angewiesen zu sein.

    Die Interessen des ehemaligen Aufsichtsratsmitgliedes seien dadurch geschützt, dass die Gesellschaft die ihm gegebenefalls vorzuwerfende Pflichtverletzung zu bezeichnen und ihm Einsicht in die dafür maßgeblichen Unterlagen zu gewähren habe.

    Duplikate und Kopien

    Für die Verpflichtung zur Herausgabe von Duplikaten oder Fotokopien würden die gleichen Gründe sprechen wie für die Herausgabe der Originale. Es sei nicht einzusehen, weshalb dies für ein ausgeschiedenes Organmitglied „unzumutbar“ sein soll.

    Quelle: BGH 7.7.2008, II ZR 71/07

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    Ein Kommentar zu “Aufsichtsrat: Rückgabe von Geschäftsunterlagen nach Amtsbeendigung”

    1. Aufsichtsrat: Pflicht zur Rückgabe von Geschäftsunterlagen ungeklärt | GmbHRecht.at | Gesellschaftsrecht - Die Infoseite meint:
      2. Januar 2009 um 00:06

      […] Zu diesem Befund kommt Christian Nowotny, Professor an der Wirtschaftsuniversität Wien, bei der Analyse einer kürzlich zu dieser Frage ergangenen Entscheidung des deutschen Bundsgerichtshofs (BGH). […]