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    Aufsichtsrat: Pflicht zur Rückgabe von Geschäftsunterlagen ungeklärt

    von Dr. Lukas Fantur | 2. Januar 2009

    Kritik an BGH-Entscheidung

    Die Frage, ob Aufsichtsratsmitglieder bei der Mandatsbeendigung einer Herausgabepflicht von Geschäftsunterlagen unterliegen, bleibe für Österreich ungeklärt.

    Zu diesem Befund kommt Christian Nowotny, Professor an der Wirtschaftsuniversität Wien, bei der Analyse einer kürzlich zu dieser Frage ergangenen Entscheidung des deutschen Bundsgerichtshofs (BGH).

    Der BGH hatte entschieden, dass die Gesellschaft einen Herausgabeanspruch hat, der auch Duplikate und Fotokopien umfasst.

    In seinem aktuellen Fachaufsatz zu dieser Entscheidung bezweifelt Nowotny jedoch die Begründbarkeit eines solchen Rückgabe-Anspruchs.

    Praxis in Österreich

    In der (österreichischen) Praxis würden Aufsichtsratsunterlagen bei Mandatsbeendigung regelmäßig nicht zurückgefordert werden.

    Wolle sich eine Gesellschaft eine solche Berechtigung sichern, sei eine entsprechende Regelung in der Aufsichtsrats-Geschäftsordnung zu empfehlen, so Nowotny.

    Quelle: Nowotny, Aufsichtsrat: Pflicht zur Rückgabe von Geschäftsunterlagen? Recht der Wirtschaft 2008, 759 f. 

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    Themen: Aufsichtsrat | 2 Kommentare »

    2 Kommentare zu “Aufsichtsrat: Pflicht zur Rückgabe von Geschäftsunterlagen ungeklärt”

    1. Aufsichts.Rat meint:
      5. Januar 2009 um 06:03

      Eine interessante Entscheidung, die der BGH da getroffen hat. Sonderlich praxisgerecht und letztlich klug ist sie nicht. Man denke nur an die einer Aufsichtsratstätigkeit theoretisch folgenden Gerichtsverfahren und anderen Auskunftsverlangen.

      Wie soll ein Aufsichtsratsmitglied derartigen Anforderungen ohne Unterlagen gerecht werden ?

    2. Dr. Lukas Fantur meint:
      22. Juni 2009 um 22:29

      @Aufsichts.Rat:

      Ich stimme Ihnen völlig zu.

      Der Vorsitzende des zuständigen BGH-Senates, Wulf Goette (in: Geselllschaftsrecht in der Diskussion 2008, 1 [25]), führt dazu unter Hinweis auf den BGH aus:

      „Keinesfalls kann das ausgeschiedene Organmitglied sich darauf berufen, es benötige die Unterlagen, um sich ggfs. gegen einen Schadenersatzanspruch der Gesellschaft verteidigen zu können, denn die Gesellschaft hat, nachdem sie den Anspruch in der gebotenen Weise konkretisiert hat, dem möglicherweise Regresspflichtigen Einsicht in die maßgeblichen Unterlagen zu gewähren.“

      Diese Ansicht teile ich allerdings nicht, sie erscheint mir praxisfremd. Einem beklagten Ex-Aufsichtsrat kann man wohl nur viel Glück wünschen, wenn er sich, mit einer Klage konfrontiert, innerhalb der kurzen prozessualen Fristen zur Klagebeantwortung an die Klägerin wenden soll mit der Bitte, ihm doch Einsicht in Unterlagen zu geben, die die Klage entkräften …

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