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Aufsichtsratspflichtige Geschäfte
von Dr. Lukas Fantur | 27. September 2009
Aufsichtsrat: Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte
Das Gesetz sieht sowohl für die Aktiengesellschaft (§ 95 Aktiengesetz) als auch für die GmbH (§ 30j GmbH-Gesetz) jeweils einen Katalog zustimmungspflichtiger Maßnahmen vor.
Geschäfte und Maßnahmen, die darin erwähnt werden, dürfen vom Vorstand bzw. den Geschäftsführern nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden.
Die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag können diesen Maßnahmenkatalog konkretisieren und adaptieren.
Aufsichtsrat: Pflicht zur Ergänzung der zustimmungspflichtigen Geschäfte
Darüber hinaus besteht aber auch eine Befugnis und gleichzeitig auch die Pflicht des Aufsichtsrats, den Katalog der zustimmungspflichtigen Geschäfte bei Bedarf zu ergänzen bzw. anzupassen, etwa in Hinblick auf
• neue Geschäftsarten
• Risikoübernahmen
• branchenbezogene Spezifika
• Größe des Unternehmens insgesamt
• Gestaltung der Entscheidungsfindungen
• Handlungsspielraum des Vorstands
• Marktposition
usw.
Literatur: Kalss, Leitung und Überwachung im Konzern, Aufsichtsrat aktuell 3/2009, 4
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien und überwiegend im Gesellschaftsrecht tätig, insbesondere bei der Beratung in Aufsichtsratsfragen.
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