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Gesellschafterversammlung bei GmbH: Entsendung eines Vertreters
von Dr. Lukas Fantur | 24. September 2009
- Gesellschafterversammlung: Vertretung eines GmbH-Gesellschafters
- Gesellschafterversammlung: Wie hat die Vollmacht zur Vertretung zu lauten?
- Gesellschafterversammlung: Muss die Vollmacht beglaubigt sein, wenn der Gesellschaftsvertrag geändert wird?
- Gesellschafterversammlung: Statutarische Vertreter
- Über mich
Gesellschafterversammlung: Vertretung eines GmbH-Gesellschafters
Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung (Generalversammlung) vertreten lassen (§ 39 Abs 3 GmbHG).
Diese Möglichkeit kann durch den Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden.
Allenfalls kann der Kreis der Personen, die als Vertreter in Frage kommen eingeengt werden, indem etwa vom möglichen Vertreter bestimmte fachliche Qualifikationen gefordert werden.
Gesellschafterversammlung: Wie hat die Vollmacht zur Vertretung zu lauten?
Zur rechtsgültigen Vertretung ist es erforderlich, dass der Vertretene den Bevollmächtigten mit einer schriftlichen Vollmacht ausstattet, die wörtlich auf Ausübung des Stimmrechtes zu lauten hat.
Die Stimmrechtsvollmacht kann auf eine bestimmte Gesellschafterversammlung (Generalversammlung) bezogen sein und im übrigen auf ganz konkrete Tagesordnungspunkte Bezug nehmen.
Enthält die Stimmrechtsvollmacht keine Beschränkungen, wirkt sie zeitlich unlimitiert.
Gesellschafterversammlung: Muss die Vollmacht beglaubigt sein, wenn der Gesellschaftsvertrag geändert wird?
Erstaunlicherweise verlangt das Gesetz selbst dann keine Beglaubigung der Vollmacht, wenn die Vollmacht auch Änderungen des Gesellschaftsvertrages umfasst.
Die Firmenbuchpraxis verlangt aber gelegentlich bei Vollmachten ausländischer Vollmachtsgeber Beglaubigungen.
Gesellschafterversammlung: Statutarische Vertreter
Die statutarischen Vertreter juristischer Personen (zB Geschäftsführer einer Muttergesellschaft) oder zB die persönlich haftenden Gesellschafter einer OEG oder OHG (als deren Vertreter) benötigen für die Ausübung des Stimmrechts niemals einer Vollmacht.
Dasselbe gilt für die gesetzlichen Vertreter (oder Kuratoren) nicht handlungsfähiger Gesellschafter (§ 39 Abs 3 GmbH-Gesetz).
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien. Mit jahrelanger umfassender Erfahrung betreue und vertrete ich Mandanten bei der Organisation und Durchführung von GmbH-Gesellschafterversammlungen, insbesondere als Stimmrechtsbevollmächtigter, als Vorsitzender oder als Berater.
Zum Thema Generalversammlungen und Gesellschafterbeschlüsse bin ich überdies Autor einschlägiger Fachpublikationen. Kontaktieren Sie mich!
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