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    GmbH-Geschäftsführer | Zuständigkeit zur Bestellung

    von Dr. Lukas Fantur | 11. November 2008

    Geschäftsführer-Bestellung durch Gesellschafter

    Nach den Vorschriften des GmbH-Gesetzes werden die Geschäftsführer einer GmbH – privatautonom – von den Gesellschaftern mit Gesellschafterbeschluss oder im Gesellschaftsvertrag bestellt.

    Der Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H. ist als Bevollmächtigter der Gesellschaft anzusehen (1). Es liegt ein Vertrag vor (2).

    Zum organschaftlichen Bestellungsverhältnis kommt in der Regel noch das weitere Anstellungs(vertrags-)verhältnis dazu, das die der Geschäftsführung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Beziehungen regelt.

    Keine Geschäftsführer-Bestellung durch anderes Gesellschaftsorgan

    Nach der in Österreich ganz herrschenden Auffassung ist die Bestellungszuständigkeit der Gesellschafter zwingend. Die gesellschaftsvertragliche Übertragung dieser Zuständigkeit auf ein anderes Gesellschaftsorgan ist ausgeschlossen (3).

     Keine Geschäftsführer-Bestellung durch Außenstehende

    Dem entspricht es nur konsequent, dass die Frage nach der Zulässigkeit der Einräumung eines Bestellungsrechts an einen außen stehenden (gesellschaftsfremden) Dritten ebenfalls verneint wird (4).

    Für die geltende Rechtslage ist daher festzuhalten:

    Die Bestellung eines GmbH-Geschäftsführers ist

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    Nachweise:

    1. OGH 11.06.1964, 5 Ob 135/64, JBl 1965, 90; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I2, Rz 2/25.
    2. Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3, § 15 Rz 7 mwN.
    3. Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I 2. Auflage, Rz 2/68, Kostner/Umfahrer, GmbHG5, Rz 181; Gellis/Feil, GmbHG6, § 15 Rz 4; Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht5, 370; Eckert, Die Abberufung des GmbH-Geschäftsführers (2003), 21 ff; Runggaldier/Schima, Manager-Dienstverträge3, 30; siehe auch Schima, Zur Effizienz von Syndikatsverträgen, in: FS Krejci (2001), 825 (828 f).
    4. Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3, § 15 Rz 14; Eckert, aaO 30. Ebenso verneinend für ein Entsendungsrecht außen stehender Dritter: Reich-Rohrwig, aaO Rz 2/62.

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