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    Pflicht der Gesellschafter zur Bestellung von Geschäftsführern

    von Dr. Lukas Fantur | 20. September 2010

    Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung „muss“ einen oder mehrere Geschäftsführer haben (§ 15 Abs 1 Satz 1 GmbHG).

    Bestellung von Geschäftsführern

    Die Bestellung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafter (§ 15 Abs 1 Satz 3 GmbHG).

    Verpflichtung der Gesellschafter

    Aus diesen Bestimmungen ist eine Verpflichtung der Gesellschafter abzuleiten, für die Vertretung der Gesellschaft zu sorgen, damit diese ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen kann.

    Liquidation der Gesellschaft

    Im Fall der Liquidation setzt sich gemäß § 89 Abs 2 GmbHG  die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer als Vertretungsbefugnis der Liquidatoren fort; diese vertreten die Interessen der Gesellschaft.

    Auch nach Auflösung der Gesellschaft bis zur Beendigung der Liquidation kommen hinsichtlich der Rechtsverhältnisse der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft die hierüber im GmbHG getroffenen Anordnungen grundsätzlich zur Anwendung (§ 92 Abs 2 GmbHG).

    Demnach trifft die Gesellschafter auch im Stadium der Liquidation die Verpflichtung, für eine Vertretung der Gesellschaft zu sorgen.

    Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, ist ein „Notliquidator“ vom Gericht zu bestellen; § 15a GmbHG ist in der Liquidationsphase anwendbar.

    Quelle:  Oberster Gerichtshof 11.05.2010, 9ObA71/09w

    Über mich – Rechtsanwalt Wien GmbH-Recht

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit dem GmbH-Recht.

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