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    Vertretung einer GmbH im Liquidationsstadium

    von Dr. Lukas Fantur | 16. Dezember 2010

    Verpflichtung der Gesellschafter, für Vertretung der Gesellschaft zu sorgen

    Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung „muss“ einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Die Bestellung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafter.

    Aus diesen Bestimmungen ist eine Verpflichtung der Gesellschafter abzuleiten, für die Vertretung der Gesellschaft zu sorgen, damit diese ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen kann.

    Im Fall der Liquidation setzt sich die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer als Vertretungsbefugnis der Liquidatoren fort; diese vertreten die Interessen der Gesellschaft.

    Notliquidator bei der GmbH

    Auch nach Auflösung der Gesellschaft bis zur Beendigung der Liquidation kommen hinsichtlich der Rechtsverhältnisse der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft die hierüber im GmbHG getroffenen Anordnungen grundsätzlich zur Anwendung.

    Auch im Stadium der Liquidation trifft die Gesellschafter die Verpflichtung, für eine Vertretung der Gesellschaft zu sorgen. Kommen die Gesellschafter dieser Pflicht nicht nach, ist ein „Notliquidator“ vom Gericht zu bestellen.

    Quelle: OGH 04.08.2010, 3Ob95/10g (GES 2010, 270)

    Über den Autor

    Dr. Lukas Fantur ist Rechtsanwalt in Wien mit Spezialgebiet GmbH-Recht.

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