Sie sind hier: » Home » Aktiengesellschaft, Gesellschafterstreit » Blog article: Überprüfung der Barabfindung nach Squeeze-Out – Internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte


  • Der Autor:
    Dr. Lukas Fantur Rechtsanwalt in Wien
    Ich helfe Ihnen im Gesellschafterstreit, Ihre Rechte durchzusetzen. Als Gesellschafter, Geschäftsführer oder als Gesellschaft.

    Tel. 01/513 85 20


  • Rechtsanwalt Wien Dr. Lukas Fantur

    Rechtsanwalt in Wien mit Spezialierung auf Gesellschafter-streit und Konflikte in Gesellschaften.

    Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschafts-recht.

  • Kontaktieren Sie mich

  • Breitenfurter Straße 372B
    Stiege 5, 2. Stock, Büro 3
    1230 Wien - Österreich
    T: +43-1-513 85 20
    F: +43-1-513 85 20-20
    E: office [at] fantur [Punkt] at
    www.Fantur.at trend Auszeichnung TOP Anwalt GESELLSCHAFTSRECHT 2023
  • Gesellschaftsrecht Datenbanken




  • « | Home | »

    Überprüfung der Barabfindung nach Squeeze-Out – Internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte

    von Dr. Lukas Fantur | 18. Juni 2010

    Für das Überprüfungsverfahren der Barabfindung, das sich auf ein Squeeze-out durch einen EU-ausländischen Hauptaktionär bei einer österreichischen Gesellschaft bezieht, sind die österreichischen Gerichte international zuständig.

    Sachverhalt

    Die Antragsgegnerin ist eine societá per azioni (Aktiengesellschaft italienischen Rechts) mit dem Sitz in Rom.

    Die Antragsteller waren Aktionäre der Bank Austria AG mit dem Sitz in Wien, die in dem beim Erstgericht geführten Firmenbuch eingetragen ist.

    Am 3. 5. 2007 beschloss die  Hauptversammlung dieser Aktiengesellschaft nach den Bestimmungen des Gesellschafter-Ausschlussgesetzes die Übertragung der Anteile der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer Barabfindung von 129,40 EUR je Aktie. Der Beschluss über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre wurde am 21. 5. 2008 im Firmenbuch eingetragen.

    Die Antragsteller begehren mit ihren Anträgen die Überprüfung der Barabfindung und deren angemessene Erhöhung.

    Das Erstgericht verwarf die von der Antragsgegnerin erhobene Einrede der mangelnden internationalen und der mangelnden örtlichen Zuständigkeit. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diesen Beschluss (Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss (OGH 18.02.2010, 6 Ob 221/09g, GES 2010, 21).

    Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht

    Dr. Lukas Fantur ist Rechtsanwalt in Wien mit Spezialgebiet und Tätigkeitsschwerpunkt Gesellschaftsrecht.

    nach oben

    Mehr zum Thema:

    Themen: Aktiengesellschaft, Gesellschafterstreit | 0 Kommentare »

    Schreiben Sie einen Kommentar zu diesem Artikel: