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    Bucheinsichtsrecht eines ausgeschiedenen GmbH-Gesellschafters zwecks Geltendmachung eines Abfindungsanspruchs

    von Dr. Lukas Fantur | 19. April 2014

    Der alle Geschäftsangelegenheiten betreffende Bucheinsichts- und Informationsanspruch kommt auch ausgeschiedenen Gesellschaftern zu, wobei diese jedoch ihr Informationsinteresse konkret darzulegen haben.

    Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens bzw. Übernahmspreises begründet zweifellos ein ausreichendes Informationsinteresse.Das hat der Oberst Gerichtshof entschieden. Aus den Entscheidungsgründen:

    Ausgeschiedener Gesellschafter

    Die Streitteile waren Gesellschafter einer GmbH. Im Gesellschaftsvertrag wurde den Gesellschaftern die Möglichkeit eingeräumt, die Gesellschaft durch Kündigung aufzulösen. Die verbleibenden Gesellschafter sind jedoch berechtigt, die Gesellschaft fortzusetzen und den aufgekündigten Geschäftsanteil im Verhältnis ihrer Stammeinlagen zu übernehmen.

    Nach dem Gesellschaftsvertrag soll der Übernahmspreis mangels Einigung nach dem Fachgutachten der Kammer für Wirtschaftstreuhänder ermittelt werden.

    Der Kläger kündigte die Gesellschaft zum 31.12.2011. Die drei Beklagten setzten die Gesellschaft fort und möchten den Geschäftsanteil des Klägers im Verhältnis ihrer Stammeinlagen übernehmen. Strittig wardie Berechnung des Übernahmspreises/Abfindungsbetrags

    Informationsanspruch eines GmbH-Gesellschafters

    Dem Gesellschafter einer GmbH steht gegenüber der Gesellschaft zur Unterstützung seiner Leitungs und Prüfungsrechte nicht nur das im Gesetz geregelte Bucheinsichtsrecht, sondern auch ein allgemeiner, nicht näher zu begründender, alle Geschäftsangelegenheiten umfassender Informationsanspruch zu.

    Ausgeschiedener Gesellschafter muss Informationsinteresse darlegen

    Dieses Recht kommt auch ausgeschiedenen Gesellschaftern zu, wobei diese jedoch ihr entsprechendes Informationsinteresse konkret darzulegen haben. Dass die Geltendmachung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens bzw Übernahmspreises ein ausreichendes Informationsinteresse begründet, unterliegt keinem Zweifel.

    Quelle: Oberster Gerichtshof 28.08.2013, 6 Ob 96/13 f

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