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    Verjährung von Ansprüchen gegenüber vom Ehegatten beherrschter GmbH

    von Dr. Lukas Fantur | 23. März 2009

    Die Verjährungshemmung des § 1495 ABGB (analog) greift nicht für Ansprüche einer Dienstnehmerin aus ihrem Dienstverhältnis zu einer GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer der (mittlerweile geschiedene) Ehegatte der Dienstnehmerin war.

    Denn dabei handelt es sich nicht um Forderungen zwischen Ehegatten, sondern um solche gegenüber der GmbH.

    Der Anlassfall

    Die Klägerin war vom 1987 bis 2000 bei der beklagten Partei, deren alleiniger Geschäftsführer ihr Exgatte war, als Angestellte beschäftigt. Die Ehe zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer der beklagten Partei wurde 2005 geschieden.

    Die Klägerin begehrt mit ihrer 2004 eingebrachten Klage aus dem Dienstverhältnis zur beklagten Partei insgesamt den Betrag von 8.164,03 Euro netto an Abfertigung,  Kilometergeld und Diäten).

    Die beklagte GmbH wendete erfolgreich Verjährung ein.

    Keine Verjährungshemmung

    Im vorliegenden Fall gehe es nicht um Ansprüche oder Forderungen zwischen Ehegatten, sondern um Ansprüche aus einem Dienstverhältnis zu einer juristischen Person, deren Geschäftsführer (und Gesellschafter) der frühere Ehegatte der Klägerin gewesen sei.

    Somit bleibe es bei der Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 1486 Z 5 ABGB., die zum Zeitpunkt der Klagseinbringung bereits abgelaufen gewesen sei.

    Quelle: OGH 16.12.2008, 8 ObA 76/08x

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