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    GmbH-Generalversammlung: Kein Teilnahmerecht des Beraters eines Nicht-Gesellschafters

    von Dr. Lukas Fantur | 30. Januar 2010

    Ein Fall aus der Praxis

    Sachverhalt

    Die X-GmbH hat mehrere Gesellschafter. Einer der Gesellschafter ist die Y-GmbH.

    Laut Firmenbuch wird die Y-GmbH durch zwei Geschäftsführer gemeinsam vertreten (Kollektivvertretung).

    Die beiden Geschäftsführer der Y-GmbH (die auch die beiden Gesellschafter der Y-GmbH sind), befinden sich im Streit.

    Auf eine gemeinsame Ausübung der Rechte der Y-GmbH als Gesellschafterin der X-GmbH können sich die beiden nicht einigen.

    In einer Generalversammlung der X-GmbH erscheinen zwar beide Geschäftsführer der Y-GmbH.

    Einer der beiden jedoch in Begleitung seines Rechtsvertreters, den er persönlich (ohne Mitwirkung seines Co-Geschäftsführers) mandatiert hat – und der ihn übrigens auch als Gesellschafter im Gesellschafterstreit in der Y-GmbH gegen seinen Co-Geschäftsführer laufend vertritt.

    Der Berater verlangt, zur Teilnahme an der Generalversammlung der X-GmbH zugelassen zu werden. Zu Recht?

    Rechtslage

    Nein! Der persönliche Rechtsberater eines kollektivvertretungsbefugten Geschäftsführers einer Gesellschafterin hat aus folgenden Gründen kein Recht zur Teilnahme an der Generalversammlung.

    1. Vertretungsverhältnisse bei der Y GmbH – Keine Mandatierung durch die Y-GmbH

    Laut Firmenbuch wird die Y-GmbH wirksam nur durch zwei Geschäftsführer gemeinsam vertreten.

    Der betreffende Berater ist daher jedenfalls nicht von der Y-GmbH mandatiert und daher nicht Berater bzw. Vertreter eines Gesellschafters.

    2. Keine Mandatierung durch einen kollektivvertretungsbefugten Geschäftsführer der Y-GmbH in seiner „Eigenschaft als Geschäftsführer“

    Ebenso liegt keine Mandatierung durch den kollektivvertretungsbefugten Geschäftsführer „als Geschäftsführer der Y-GmbH“ vor.

    Wie unter 1.) ausgeführt, kann der betreffende Geschäftsführer der Y-GmbH nicht alleine handeln.

    Mangels Mitwirkung oder Zustimmung des weiteren Geschäftsführers konnte der Geschäftsführer daher auch nicht „als Geschäftsführer der Y-GmbH“ ein Mandat erteilen.

    3. Höchspersönliche – private – Mandatserteilung eines Geschäftsführers der Y-GmbH

    Der bereffende Geschäftsführer konnte nur in eigenem Namen – höchstpersönlich bzw. „privat“ – ein Mandat erteilen.

    4.  Kein Teilnahmerecht an Generalversammlungen einer GmbH

    Dass ein nicht von einer Gesellschafterin beauftragter Rechtsvertreter, z.B. ein von einem kollektiv vertretungsbefugten Geschäftsführer einer Gesellschafterin im eigenen privaten Namen beauftragter Anwalt, ein Teilnahmerecht an Generalversammlungen haben soll, wird weder in der Judikatur noch in der Fachliteratur vertreten.

    Im Gegenteil: Es wird vielmehr ganz einhellig vertreten, dass wenn überhaupt, dann nur Gesellschafter ein Recht auf Begleitung durch einen Rechtsbeistand haben.

    So etwa spricht sich Umfahrer (GmbH-Handbuch für die Praxis, 6. Auflage, Rz 470) nur für die allfällige Beziehung von Beratern eines Gesellschafters aus, wenn er – völlig zutreffend – ausführt:

    Da der betreffende Rechtsbeistand nicht Berater bzw. Vertreter eines Gesellschafters ist, hat er kein Teilnahmerecht.

    Der Autor

    Dr. Lukas Fantur ist Rechtsanwalt in Wien mit langjährigem Tätigkeitsschwerpunkt GmbH-Recht und durch zahlreiche Fachpublikationen als einer der führenden Experten auf diesem Gebiet ausgewiesen.

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