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    Sanierung eines mangelhaften GmbH-Gesellschafterbeschlusses durch Bestätigungsbeschluss

    von Dr. Lukas Fantur | 23. August 2010

    Bestätigungsbeschluss bei der GmbH:

    Wird ein anfechtbarer Beschlusses bestätigt, d.h. durch erneute, ihrerseits fehlerfreie Beschlussfassung verbindlich anerkannt, entfällt die Anfechtbarkeit.

    Erfolg vor dem Oberlandesgericht Wien

    Nach dem Handelsgericht Wien folgte nun auch das Oberlandesgericht Wien in zweiter Instanz meiner Rechtsauffassung und wies die Beschlussanfechtungsklage eines Minderheitsgesellschafters über mein Betreiben ab.

    Ich war in diesem Verfahren als Vertreter der Mehrheitsgesellschafterin im Zuge einer „Nebenintervention“ beteiligt.

    Aus dem Urteil des Oberlandesgerichtes Wien:

    Bestätigungsbeschluss

    Die Anfechtbarkeit entfällt, wenn ein anfechtbarer Beschluss bestätigt, dh durch eine neue, ihrerseits fehlerfreie Beschlussfassung als verbindlich anerkannt wird.

    Der Anfechtungsklage mangelt es durch den wirksamen Bestätigungsbeschluss am nötigen Rechtsschutzinteresse, weil der Bestätigungsbeschluss denselben Inhalt wie der mangelhafte erste Beschluss hat.

    Nochmalige Beschlussfassung

    Letzteres liegt hier deshalb vor, weil der Vertreter der Nebenintervenientin (lediglich „aus Gründen der Vorsicht“) den nochmaligen Antrag stellte, den Kläger mit sofortiger Wirkung abzuberufen. Nach verständiger Würdigung ist dieser Antrag bzw der darauf ergangene Beschluss dahin zu verstehen, dass damit der gleichlautende, aber fehlerhafte Beschluss rückwirkend saniert werden sollte.

    Wesen eines Bestätigungsbeschlusses

    Es ist eben das Wesen eines Bestätigungsbeschlusses, dass dieser rückwirkend („ex tunc“ wirkt.

    Anfechtbarkeit bleibt nur aufrecht, wenn Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgeblich

    Ein bestätigter Beschluss bleibt nur dann anfechtbar, wenn die Rechtslage der Gesellschaft oder ihrer Gesellschafter vom Zeitpunkt der wirksamen Beschlussfassung
    abhängt.

    Bestätigungsbeschluss: Ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof zugelassen

    Das Oberlandesgericht lies die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) zu. Soweit überblickbar fehlt Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, inwieweit ein Bestätigungsbeschluss das Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des bestätigten Gesellschafterbeschlusses über die Abberufung eines Geschäftsführers einschränkt.

    Quelle: OLG Wien 28.06.2010, 1R134/10y

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