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    Einberufung einer zweiten Generalversammlung im Fall der Beschlussunfähigkeit

    von Dr. Lukas Fantur | 25. Januar 2010

    Generalversammlung – Anwesenheitsquorum

    Sofern der Gesellschaftsvertrag einer GmbH nichts anderes vorsieht, kann eine Beschlussfassung in der Generalversammlung nur erfolgen, wenn wenigstens 10 % des Stammkapitals anwesend bzw vertreten sind (§ 38 Abs 6 GmbHG).

    Maßgebend ist nur die Anwesenheit in der Generalversammlung, nicht aber, ob die betreffenden anwesenden Gesellschafter zum konkreten Tagesordnungspunkt auch überhaupt abstimmen dürfen. Auf ein Stimmverbot kommt es also nicht an.

    Generalversammlung – Regelung im Gesellschaftsvertrag

    Der Gesellschaftsvertrag kann anderes vorsehen, er kann dieses Mindest-Anwesenheitsquorum für die Generalversammlung sowohl reduzieren als auch erhöhen.

    Vorgangsweise bei Beschlussunfähigkeit mangels ausreichender Anwesenheit von Gesellschftern

    Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig, ist folgendermaßen vorzugehen:

    Das gilt aber nicht, wenn der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich Gegenteiliges bestimmt (vgl § 38 Abs 7 GmbHG).

    OGH-Entscheidung zu gesellschaftsvertraglichem Anwesenheitsquorum bei Generalversammlung

    Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat dazu allerdings entschieden, dass ein im Gesellschaftsvertrag vorgesehenes (qualifiziertes) Anwesenheitsquorum grundsätzlich nicht auch für die zweite, wiederholte Gesellschafterversammlung Geltung hat.

    In der wiederholten Gesellschafterversammlung kommt nach dem OGH vielmehr die gesetzliche Regelung zu Anwendung (10%-ige Anwesenheitsquote).

    Ein im Gesellschaftsvertrag verlangtes Quorum gilt daher nur dann auch für die zweite Versammlung, wenn das im Gesellschaftsvertrag unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht wird.

    Der Autor

    Dr. Lukas Fantur ist Rechtsanwalt in Wien und gehört zu den führenden Experten im GmbH-Recht.

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    Ein Kommentar zu “Einberufung einer zweiten Generalversammlung im Fall der Beschlussunfähigkeit”

    1. Dr. Lukas Fantur meint:
      1. April 2016 um 10:59

      Siehe OGH 16.10.1086 6 Ob 36/85 und bestätigend OGH 24.03.1988 6 Ob 515/88.

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