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    Gleichbehandlungsgrundsatz im GmbH-Recht

    von Dr. Lukas Fantur | 22. Januar 2010

    Gleichbehandlungsgrundsatz

    Der gesellschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz betrifft das Verhältnis zwischen GmbH und Gesellschaftern. Er besagt, dass in diesem Verhältnis gleiche Sachverhalte gleich und ungleiche Sachverhalte nach ihrer Eigenart behandelt werden müssen.

    Daraus folgt ein Diskriminierungsverbot einzelner Gesellschafter.

    Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen

    Ungleichbehandlungen müssen demnach entweder

    legitimiert sein.

    Für die Legitimation durch den Gesellschaftsvertrag gilt das aber nur soweit, als der Gesellschaftsvertrag nicht selbst gegen das Gesetz verstößt.

    Gleichbehandlungsgrundsatz – Beispiele

    Beispiele für den Ausfluss des Gleichbehandlungsgrundsatzes:

    Auch durch verdeckte Gewinnausschüttung kann es zusätzlich zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kommen.

    Der Rückforderungsanspruch der Gesellschaft wegen verbotener Einlagenrückgewähr bleibt allerdings in jedem Fall aufrecht.

    Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz

    Maßnahmen, die gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen, sind entweder
    •    rückgängig zu machen oder
    •    dem Benachteiligten in gleicher Weise zu gewähren (soweit zulässig).

    Im übrigen sind Beschlüsse, die gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen, anfechtbar.

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt mit Tätigkeitsbereich GmbH-Recht in Wien.

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