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    Jahresabschluss: Unschuldsvermutung für Geschäftsführer im Zwangsstrafenverfahren wegen Verletzung der Offenlegungspflicht

    von Dr. Lukas Fantur | 7. Oktober 2011

    Zwangsstrafenverfahren: Das Oberlandesgericht Wien hat in einer aktuellen Entscheidung grundlegende Aussagen zum neuen Zwangsstrafenverfahren bei der Verletzung von Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses getroffen.

    Kein ausreichender Platz auf dem Einspruchsformular

    Die von einer Zwangsstrafenverfügung betroffenen Parteien – besonders wenn sie nicht anwaltlich vertreten sind – müssen nicht schon im Einspruch den lückenlosen und schlüssigen Nachweis eines sie an der Offenlegung hindernden unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses erbringen.

    Dies schon in Hinblick auf den begrenzten Platz auf dem von der Justiz zur Verfügung gestellten Einspruchsformular.

    Unschuldsvermutung gilt auch hier

    Im Sinne der Unschuldsvermutung ist nicht zu unterstellen, dass die Geschäftsführer nicht alles unternommen haben, um die rechtzeitige Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten zu gewährleisten.

    Firmenbuchgericht muss Erhebungen anstellen

    Es ist Sache des Firmenbuchgerichts, dies sowie alle übrigen Sachverhaltselemente durch geeignete  Erhebungen im ordentlichen Verfahren zu klären.

    Quelle: OLG Wien 03.08.2011, 4 R 316/11m

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    Ein Kommentar zu “Jahresabschluss: Unschuldsvermutung für Geschäftsführer im Zwangsstrafenverfahren wegen Verletzung der Offenlegungspflicht”

    1. Dr. Lukas Fantur meint:
      27. März 2012 um 06:54

      In einer aktuellen Entscheidung entschied der Oberste Gerichtshof nunmehr anders: Im Zwangsstrafenverfahren wegen Verletzung der Offenlegungspflichten gilt die Unschuldsvermutung demnach doch nicht. Das Firmenbuchgericht ist nicht verpflichtet, Erhebungen zu den möglichen Hinderungsgründen anzustellen.

      Die gegenteilige Judikatur des OLG Wien wurde damit verworfen. Quelle: OGH 21.12.2011, 6Ob234/11x

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