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    Aufnahmezwang von Mitgliedern in einen Verein

    von Dr. Lukas Fantur | 9. September 2010

    Aufnahmezwang bei Monopolstellung

    Wenngleich der Gesetzgeber dem Verein die grundsätzlich freie Befugnis eingeräumt hat, im Einzelnen zu bestimmen, mit welchen Mitgliedern er seine Ziele verfolgen will, besteht  eine Verpflichtung zur Aufnahme selbst bei (teilweisem) Nichterfüllen der Aufnahmebedingungen, wenn die Rechtsordnung eine Berufung auf die Aufnahmebeschränkung gerade wegen der Monopolstellung des Vereins nicht hinnehmen kann und diese daher als nichtig oder nur eingeschränkt anwendbar ansieht.

    Kontrahierungszwang

    Es ist einem Monopolisten ganz allgemein verwehrt, seine

    auszuüben.

    Ausnahme: Sachlich gerechtfertigte Gründe

    Eine Pflicht zum Vertragsabschluss besteht dann nicht, wenn der Unternehmer für die Weigerung sachlich gerechtfertigte Gründe ins Treffen führen kann.

    Verein mit Monopolstellung

    Einer der Anwendungsfälle des Kontrahierungszwangs im Sinne der Pflicht zum Vertragsabschluss ist die allfällige Pflicht zur Aufnahme eines neuen Mitglieds in einen bestehenden Verein.

    In der Lehre wird ausgeführt, dass ein Verein mit besonderer Macht- oder gar Monopolstellung im wirtschaftlichen und sozialen Bereich die Aufnahme nicht verweigern darf, wenn der Aufnahmewerber auf die Mitgliedschaft in besonderem Maße angewiesen ist.

    Dies sei dann der Fall, wenn

    Kein Aufnahmezwang bestehe auch hier, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Verweigerung vorliege.

    Abschlusszwang nur bei fehlenden Ausweichmöglichkeiten

    Für die Annahme eines Aufnahmezwangs in einen Verein ist weiters der Gesichtspunkt des „fehlenden Ausweichenkönnens“ maßgeblich.

    Kann sich der Interessent die ihm verweigerte Leistung in anderer Weise beschaffen, ist ein monopolartiger Charakter eines Vereins zu verneinen.

    Nur wenn in sinnvoll erreichbarem Umfeld

    ist ein Abschlusszwang zu bejahen.

    Interessanabwägung

    Um im Einzelfall beurteilen zu können, ob sachlich gerechtfertigte Gründe gegen die Aufnahme in einen Verein sprechen, sind

    gegenüberzustellen.

    Quelle: OGH 13.10.2009, 1Ob125/09b

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