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Wenn die Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses nicht eingehalten wird
von Dr. Lukas Fantur | 29. März 2024
Warum wird die Fünf-Monats-Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses einer GmbH kaum eingehalten? Und welche Konsequenzen hat das?
👉 Dies liegt oft schon daran, dass die beauftragten Steuerberatungskanzleien aufgrund der Vielzahl ihrer Mandanten faktisch gar nicht in der Lage sind, für alle von ihnen vertretenen GmbHs diese gesetzliche Frist einzuhalten.
👉 Zudem fehlt es nicht selten auch am notwendigen Problembewusstsein. Oft wird nur die Neun-Monats-Frist für die Offenlegung zum Firmenbuch im Auge behalten. Dafür sorgen schon die von Firmenbuchgericht bei Verletzung der Offenlegungsfrist verhängten Zwangsstrafen.
⛔ Aus Sicht eines Geschäftsführers ist die verspätete Aufstellung des Jahresabschlusses und zur Übermittlung an die Gesellschafter allerdings höchst problematisch.
❗ Die Nichteinhaltung der Fünf-Monats-Frist stellt im Innenverhältnis, also gegenüber der eigenen Gesellschaft sowie gegenüber den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern eine Pflichtverletzung dar.
❗ Da es sich bei dabei um eine „Kardinalspflicht“ handelt, kann darin unter Umständen sogar ein Abberufungsgrund gesehen werden.
❗ Auch eine strafrechtliche Haftung ist nicht ausgeschlossen. Denn wer Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er oder sie verpflichtet ist, gar nicht oder so spät erstellt, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der GmbH erheblich erschwert wird, kann sich wegen grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen strafbar machen.
❗ Auch ein zivilrechtliches Haftungsproblem wegen Insolvenzverschleppung ist denkbar.
Ich habe in diesem Zusammenhang soben vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz für einen Gesellschafter ein Verfahren gewonnen. Die säumige GmbH wurde verflichtet, mehrere längst überfällige Jahresabschlüsse zu übermitteln.
⚠ Für alle GmbHs mit Bilanzstichtag 31. Dezember müssen bis 31. Mai die Jahresabschlüsse 2023 vorliegen.
Das hat mich angeregt, in meinem Blog zum Gesellschafterstreit auf DERSTANDARD.AT die Thematik näher abzuhandeln. Der Artikel kann hier nachgelesen werden.
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit Gesellschafterstreit bzw. Konflikten in Gesellschaften.
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- Anfechtbarkeit des Jahresabschlusses wegen Verletzung des Bucheinsichtsrechts
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Themen: Jahresabschluss | 0 Kommentare »