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    Abtretung eines GmbH-Anteiles: Wem gehört der Bilanzgewinn?

    von Dr. Lukas Fantur | 4. April 2023

    Bilanzgewinn: Tritt ein GmbH-Gesellschafter seinen Geschäftsanteil ab, stellt sich die Frage, wem bis zum Stichtag der Abtretung der Bilanzgewinn gehört.

    Bilanzgewinn – wenn nichts besonderes vereinbart wird

    Nach der allgemeinen Rechtslage erwirbt der übernehmende Gesellschafter mit der Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils die gesamte Gesellschafterstellung des bisherigen, abtretenden Gesellschafters.

    Der Übernehmer tritt damit in die volle gesellschaftsrechtliche Stellung, die mit dem Geschäftsanteil verbunden ist, ein.

    Damit gehen nach der allgemeinen Rechtslage mit der Abtretung auch die Gewinnansprüche des abtretenden Gesellschafters auf den neuen Gesellschafter über.

    Judikatur- und Literatur: OGH 23.02.1989, 6 Ob 525/89; Koppensteiner/Rüffler GmbHG-Kommentar3 § 75 Rz 11; Schopper in Gruber/Harrer GmbHG-Kommentar2 § 76 Rz 12.; P. Bydlinski, Veräußerung und Erwerb von Geschäftsanteilen, 86.

    Individuelle Vereinbarung über Bilanzgewinn möglich

    Es ist möglich, dass Käufer und Verkäufer im Abtretungsvertrag anderes vereinbaren.

    Oft wird etwa anlässlich der Abtretung noch eine (alineare) Gewinnausschüttung an den ausscheidenden Gesellschafter vorgenommen (meistens gegen eine entsprechende Reduktion des Kaufpreises für den Geschäftsanteil).

    Voraussetzung für eine solche Vereinbarung ist, dass der aktuelle Jahresabschluss einen entsprechenden Gewinn ausweist und bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ausschüttung (die hier in der Regel mit dem Tag der Abtretung einhergeht) keine Verschlechterungen der wirtschaftlichen Lage eingetreten sind, die eine Ausschüttung verbieten.

    Anteiliger Bilanzgewinn des laufenden Geschäftsjahres

    Denkbar ist auch eine Regelung, wonach im Abtretungsvertrag vereinbart wird, dass der ausscheidende Gesellschafter noch einen anteiligen Gewinn am laufenden Geschäftsjahr erhält. Zu empfehlen ist eine solche Vereinbarung jedoch meines Erachtens nicht.

    Denn eine Gewinnausschüttung setzt immer einen Gesellschafterbeschluss voraus. An diesem Beschluss, mit dem die Bilanz des laufenden Geschäftsjahres genehmigt wird, wirkt aber der ausscheidende Gesellschafter nicht mehr mit. Trotzdem hat er aber ein eminentes Interesse daran, dass die Bilanz einen möglichst hohen Gewinn ausweist. Das kann zu Konflikten mit den verbleibenden Gesellschaftern führen.

    Zur Überprüfung der Richtigkeit des ihm nachträglich noch zukommenden Gewinnes wird man dem ausgeschiedenen Gesellschafter außerdem noch ein achträgliches Bucheinsichts- und entsprechendes Kontrollrecht zubilligen müssen. Hier birgt sich also Streitpotenzial, dass durch eine endgültige finanzielle Auseinandersetzung schon anlässlich des Ausscheidens vermieden werden kann.

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