Sie sind hier: » Home » Gesellschafterbeschlüsse, Gesellschafterstreit » Blog article: Gesellschafterbeschluss bei GmbH: Klage auf Feststellung des richtigen Beschlussergebnisses


  • Der Autor:
    Dr. Lukas Fantur Rechtsanwalt in Wien
    Ich helfe Ihnen im Gesellschafterstreit, Ihre Rechte durchzusetzen. Als Gesellschafter, Geschäftsführer oder als Gesellschaft.

    Tel. 01/513 85 20


  • Rechtsanwalt Wien Dr. Lukas Fantur

    Rechtsanwalt in Wien mit Spezialierung auf Gesellschafter-streit und Konflikte in Gesellschaften.

    Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschafts-recht.

  • Kontaktieren Sie mich

  • Breitenfurter Straße 372B
    Stiege 5, 2. Stock, Büro 3
    1230 Wien - Österreich
    T: +43-1-513 85 20
    F: +43-1-513 85 20-20
    E: office [at] fantur [Punkt] at
    www.Fantur.at trend Auszeichnung TOP Anwalt GESELLSCHAFTSRECHT 2023
  • Gesellschaftsrecht Datenbanken




  • « | Home | »

    Gesellschafterbeschluss bei GmbH: Klage auf Feststellung des richtigen Beschlussergebnisses

    von Dr. Lukas Fantur | 27. November 2009

    Positive Beschlussfeststellungsklage

    Wird ein Gesellschafterbeschluss bei der GmbH mit der Begründung angefochten, das Beschlussergebniss sei unrichtig festgestellt worden, kann die Beschlussanfechtungsklage mit einer Klage auf Feststellung des richtigen Beschlussergebnisses verbunden werden.

    Diesfalls spricht man von einer „positiven Beschlussfeststellungsklage“.

    Beschlussfeststellungsklage – Anwendungsfälle

    Eine derartige Feststellungsklage kann erfolgreich sein, wenn strittig ist, ob

    Einwendungen gegen eine positive Beschlussfeststellungsklage

    Einer positiven Beschlussfeststellungsklage kann jedoch der Einwand entgegengehalten werden, der begehrte Beschluss

    Quelle: OGH 18.09.2009, 6Ob49/09p

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt GmbH-Recht.

    nach oben

    Mehr zum Thema:

    Themen: Gesellschafterbeschlüsse, Gesellschafterstreit | 0 Kommentare »

    Schreiben Sie einen Kommentar zu diesem Artikel: