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    Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters Rechtsmissbrauch, Verweigerung

    von Dr. Lukas Fantur | 25. November 2009

    Umfassendes Informationsrecht des Gesellschafters

    Jedem GmbH-Gesellschafter steht gegen die Gesellschaft ein umfassender Informationsanspruch, der nicht näher zu begründen ist, zu.

    Informationsrecht des Gesellschafters – Rechtsmissbrauch

    Die Inanspruchnahme des Individualrechts des Gesellschafters auf Information ist rechtsmissbräuchlich, wenn damit gesellschaftsfremde, die Gesellschaft schädigende Interessen verfolgt werden.  Im übrigen ist der Informationsanspruch vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beherrscht.

    Rechtsmissbrauch der Inanspruchnahme des Informationsrechts des Gesellschafters liegt insbesondere dann vor, wenn der Gesellschafter die Erlangung von (wettbewerbsrelevanten) Geschäftsinformationen anstrebt, die er für ein (sein) Konkurrenzunternehmen benötigt oder verwenden will.

    Begründung der Verweigerung des Bucheinsichtsantrages (Informationsrechts)

    Voraussetzung dafür, dass das Firmenbuchgericht den Bucheinsichtsantrag (Informationsrecht)  des Gesellschafters ablehnen kann, ist vorerst ein konkretes Vorbringen der an sich auskunftspflichtigen Gesellschaft, das einen verlässlichen Schluss darauf zulässt, dass es diesem Gesellschafter aus im Einzelnen genannten Gründen um die rechtsmissbräuchliche Ausübung seines Informationsrechts geht.

    Beweislast

    Beweispflichtig dafür, dass der Rechtsausübende kein anderes Interesse hat als zu schädigen oder dass doch der Schädigungszweck und unlautere Motive so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, ist der den Rechtsmissbrauch Behauptende, also die Gesellschaft.

    Zweifel

    Selbst wenn nur relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch verbleiben, geben diese aufgrund der dargestellten Beweislast zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag, weil demjenigen, der an sich ein Recht hat, grundsätzlich zugestanden werden soll, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts.

    Quelle: OGH 18.09.2009, 6Ob178/09h

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