« Mangelhafte Gesellschafterbeschlüsse bei einer Personengesellschaft | Home | Wettbewerbsverbot für GmbH-Gesellschafter »
Gesellschafterbeschluss bei Personengesellschaft – Geltendmachung der Nichtigkeit
von Dr. Lukas Fantur | 23. Mai 2009
Die Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses bei einer Personengesellschaft kann nach herrschender Meinung mit
- Feststellungsklage oder
- einredeweise
geltend gemacht werden.
Geltendmachung nichtiger Gesellschafterbeschluss: Beteiligung aller Gesellschafter an Klage
Nach herrschender Auffassung müssen Klagen aus dem Gesellschaftsverhältnis bei Personengesellschaften zwischen Gesellschaftern immer sämtliche Gesellschafter erfassen, und zwar entweder auf der Klags- oder auf der Beklagtenseite.
Dies gilt nicht nur für Rechtsgestaltungsklagen, sondern nach allgemeinen Grundsätzen immer dann, wenn das den Streitgenossen gemeinschaftliche Rechtsverhältnis seiner Natur nach nur gegen oder für alle Beteiligte festgestellt werden kann, da sonst die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Entscheidungen bestünde.
Im Gesellschaftsrecht wird ein solcher Zusammenhang insbesondere dann angenommen, wenn
- die Gesellschafterstellung,
- das Ausmaß der Beteiligung,
- die Geltung einer Vertragsbestimmung oder
- die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses
strittig ist.
Dass grundsätzlich alle Gesellschafter am Verfahren auf Kläger- oder Beklagtenseite beteiligt sein müssen, ergibt sich daraus, dass andernfalls das Urteil keine Rechtskraft gegenüber den nicht beteiligten Gesellschaftern entfalten könnte und insofern nicht die dem Feststellungsurteil zukommende Friedensfunktion zu erfüllen vermöchte.
Sonderkonstellationen
Demgegenüber betraf die Entscheidung 1 Ob 633/79 einen Fall, in dem nach dem Gesellschaftsvertrag nur die Kommanditisten die Gesellschafterversammlung bildeten. Vor diesem Hintergrund erachtete es der Oberste Gerichtshof als ausreichend, wenn sich nur die Kommanditisten am Verfahren beteiligten, zumal diese ohnehin auch Gesellschafter der Komplementär-GmbH waren (vgl 4 Ob 109/07v).
Außerhalb derartiger Sonderkonstellationen ist jedoch aus den dargelegten Erwägungen daran festzuhalten, dass am Verfahren über eine auf widrigenfalls das erforderliche rechtliche Interesse an der Erhebung der Feststellungsklage fehlt.
Quelle: OGH 26.03.2009, 6Ob258/08x.
Über den Autor
Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkten Gesellschaftsrecht und Wirtschaftsrecht.
- Mangelhafte Gesellschafterbeschlüsse bei einer Personengesellschaft
- GmbH-Generalversammlung: Kein Teilnahmerecht des Beraters eines Nicht-Gesellschafters
- Klagsführung des Kommanditisten zugunsten der Gesellschaft – actio pro socio
- Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen bei der GmbH
- Beschlussanfechtung bei Treuhand an GmbH-Geschäftsanteil
- Beschlussanfechtung bei GmbH: Keine Sicherheitsleistung für drohende Prozesskosten
- Vertretung der GmbH im Verfahren wegen Beschlussanfechtung
- Sanierung eines mangelhaften GmbH-Gesellschafterbeschlusses durch Bestätigungsbeschluss
- GmbH-Generalversammlung: Behandlung nicht ordnungsgemäß angekündigter Tagesordnungspunkte
- Ad hoc beschlossene Abberufung eines Geschäftsführers mit nachfolgendem Bestätigungsbeschluss
Themen: Gesellschafterbeschlüsse, Gesellschafterstreit, Kommanditgesellschaft | 1 Kommentar »
23. Oktober 2009 um 09:38
Fachliteratur: Dazu gibt es nun eine Entscheidungsanmerkung von Schörghofer (Der Gesellschafter – GesRZ 2009, 292)