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Wettbewerbsverbot für GmbH-Gesellschafter
von Dr. Lukas Fantur | 31. Mai 2009
- Wettewerb durch Gesellschafter | GmbH-Gesetz
- Verbot von Wettbewerb für Gesellschafter im
- Gesellschaftsvertrag
- Nachvertragliches Wettbewerbsverbot (Konkurrenzklausel) für Gesellschafter
- Wettbewerb: Sittenwidrigkeit einer nachvertraglichen Konkurrenzklausel
- Wettbewerbsverbot für GmbH-Gesellschafter | Zeitliche Grenzen
- Umfassende Konkurrenzklausel maximal für zwei Jahre
Wettewerb durch Gesellschafter | GmbH-Gesetz
Das GmbH-Gesetz unterwirft den GmbH-Gesellschafter keinem generellen gesetzlichen Wettbewerbsverbot.
Verbot von Wettbewerb für Gesellschafter im
Gesellschaftsvertrag
Die GmbH-Gesellschafter können allerdings im Gesellschaftsvertrag für alle oder einzelne von ihnen –
vorbehaltlich
- der kartellrechtlichen Schranken und
- einer allfälligen Sittenwidrigkeit einer Vertragsregelung –
ein Wettbewerbsverbot und auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (Konkurrenzklausel) vereinbaren.
Ein Wettbewerbsverbot kann auch außerhalb des Gesellschaftsvertrags, etwa
- in einem Syndikatsvertrag,
- formlos, auch
- konkludent (stillschweigend),
vereinbart werden.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot (Konkurrenzklausel) für Gesellschafter
Die Zulässigkeit der Vereinbarung einer Konkurrenzklausel nicht auf Fälle beschränkt, in denen eine ausdrückliche Regelung im Gesetz vorliegt.
Einschlägige Abreden kommen auch bei
- Veräußerungen oder
- Verpachtungen
von Unternehmen in Betracht.
Wettbewerb: Sittenwidrigkeit einer nachvertraglichen Konkurrenzklausel
Eine Sittenwidrigkeit einer solchen Vereinbarung im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB ist aber gegeben, wenn durch die Klausel
- Beschränkungen im übergroßen Umfang ohne zeitliche oder örtliche Begrenzungen auferlegt werden oder
- ein auffallendes Missverhältnis zwischen den durch das Verbot zu schützenden Interessen des einen Vertragsteils und der dem anderen Teil auferlegten Beschränkung besteht.
Eine Konkurrenzklausel ist daher (auch) unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen, dass diese im Zusammenhang mit der Übertragung als geringfügig anzusehender Gesellschaftsanteile erfolgte, die nicht einmal für die Ausübung einer Sperrminorität nach dem GmbHG ausreichen würden.
Wettbewerbsverbot für GmbH-Gesellschafter | Zeitliche Grenzen
Auch die Frage der zeitlichen Grenzen für die Zulässigkeitsdauer eines derartigen Wettbewerbsverbots ist daher auch unter diesem Aspekt zu sehen.
Die Grundwertungen des Gesetzgebers, vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbote grundsätzlich einer (auch zeitlichen) Beschränkung zu unterwerfen, dürfen nicht außer Acht gelassen werden.
Die Anforderungen an die zulässige Dauer um so strenger geprüft werden müssen, je umfassender der sachliche und räumliche Wirkungsbereich des Wettbewerbsverbots ausgestaltet ist.
Umfassende Konkurrenzklausel maximal für zwei Jahre
Ein räumlich und inhaltlich umfassendes Wettbewerbsverbot, das bezweckt, den Beklagten als vormaligen (Minderheits )Gesellschafter des Unternehmens als Konkurrenten für die Dauer von fünf Jahren gänzlich auszuschalten, ist sittenwidrig nach § 879 ABGB, weil die Berufs- und Erwerbsinteressen des ehemaligen Gesellschafters über den Rahmen der schutzwürdigen Interessen des Berechtigten hinaus beschränkt werden
Ein Wettbewerbsverbot in diesem Umfang kann maximal für den Zeitraum von zwei Jahren wirksam vereinbart werden.
Die darüber hinausgehende Bindungsdauer des Beklagten ist als teilnichtig zu beurteilen.
Dafür kann jedenfalls auch die Bekanntmachung der EU-Kommission über Einschränkungen des Wettbewerbs, die mit der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind, 2005/C 56/03, P 20 (ABl 5. 3. 2005, C 56/24) als wesentlicher Richtwert und Interpretationsstütze herangezogen werden.
Quelle: OGH 02.04.2009, 8 Ob 141/08f
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Themen: Gesellschaftsvertrag, GmbH, GmbH-Anteile | 0 Kommentare »