Sie sind hier: » Home » Gesellschaftsvertrag, GmbH, GmbH-Anteile » Blog article: Wettbewerbsverbot für GmbH-Gesellschafter


  • Der Autor:
    Dr. Lukas Fantur Rechtsanwalt in Wien
    Ich helfe Ihnen im Gesellschafterstreit, Ihre Rechte durchzusetzen. Als Gesellschafter, Geschäftsführer oder als Gesellschaft.

    Tel. 01/513 85 20


  • Rechtsanwalt Wien Dr. Lukas Fantur

    Rechtsanwalt in Wien mit Spezialierung auf Gesellschafter-streit und Konflikte in Gesellschaften.

    Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschafts-recht.

  • Kontaktieren Sie mich

  • Breitenfurter Straße 372B
    Stiege 5, 2. Stock, Büro 3
    1230 Wien - Österreich
    T: +43-1-513 85 20
    F: +43-1-513 85 20-20
    E: office [at] fantur [Punkt] at
    www.Fantur.at trend Auszeichnung TOP Anwalt GESELLSCHAFTSRECHT 2023
  • Gesellschaftsrecht Datenbanken




  • « | Home | »

    Wettbewerbsverbot für GmbH-Gesellschafter

    von Dr. Lukas Fantur | 31. Mai 2009

    gesellschafter-wettbewerbsverbot

    Wettbewerb durch GmbH-Gesellschafter: Erlaubt?


    Wettewerb durch Gesellschafter | GmbH-Gesetz

    Das GmbH-Gesetz unterwirft den GmbH-Gesellschafter keinem generellen gesetzlichen Wettbewerbsverbot.

    Verbot von Wettbewerb für Gesellschafter im

    Gesellschaftsvertrag

    Die GmbH-Gesellschafter können allerdings im Gesellschaftsvertrag für alle oder einzelne von ihnen –

    vorbehaltlich

    ein Wettbewerbsverbot und auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (Konkurrenzklausel) vereinbaren.

    Ein Wettbewerbsverbot kann auch außerhalb des Gesellschaftsvertrags, etwa

    vereinbart werden.

    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot (Konkurrenzklausel) für Gesellschafter

    Die Zulässigkeit der Vereinbarung einer Konkurrenzklausel nicht auf Fälle beschränkt, in denen eine ausdrückliche Regelung im Gesetz vorliegt.

    Einschlägige Abreden kommen auch bei

    von Unternehmen in Betracht.

    Wettbewerb: Sittenwidrigkeit einer nachvertraglichen Konkurrenzklausel

    Eine Sittenwidrigkeit einer solchen Vereinbarung im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB ist aber gegeben, wenn durch die Klausel

    Eine Konkurrenzklausel ist daher (auch) unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen, dass diese im Zusammenhang mit der Übertragung als geringfügig anzusehender Gesellschaftsanteile erfolgte, die nicht einmal für die Ausübung einer Sperrminorität nach dem GmbHG ausreichen würden.

    Wettbewerbsverbot für GmbH-Gesellschafter | Zeitliche Grenzen

    Auch die Frage der zeitlichen Grenzen für die Zulässigkeitsdauer eines derartigen Wettbewerbsverbots ist daher auch unter diesem Aspekt zu sehen.

    Die Grundwertungen des Gesetzgebers, vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbote grundsätzlich einer (auch zeitlichen) Beschränkung zu unterwerfen, dürfen nicht außer Acht gelassen werden.

    Die Anforderungen an die zulässige Dauer um so strenger geprüft werden müssen, je umfassender der sachliche und räumliche Wirkungsbereich des Wettbewerbsverbots ausgestaltet ist.

    Umfassende Konkurrenzklausel maximal für zwei Jahre

    Ein räumlich und inhaltlich umfassendes Wettbewerbsverbot, das bezweckt, den Beklagten als vormaligen (Minderheits )Gesellschafter des Unternehmens als Konkurrenten für die Dauer von fünf Jahren gänzlich auszuschalten, ist sittenwidrig nach § 879 ABGB, weil die Berufs- und Erwerbsinteressen des ehemaligen Gesellschafters über den Rahmen der schutzwürdigen Interessen des Berechtigten hinaus beschränkt werden

    Ein Wettbewerbsverbot in diesem Umfang kann maximal für den Zeitraum von zwei Jahren wirksam vereinbart werden.

    Die darüber hinausgehende Bindungsdauer des Beklagten ist als teilnichtig zu beurteilen.

    Dafür kann  jedenfalls auch die Bekanntmachung der EU-Kommission über Einschränkungen des Wettbewerbs, die mit der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind, 2005/C 56/03, P 20 (ABl 5. 3. 2005, C 56/24) als wesentlicher Richtwert und Interpretationsstütze herangezogen werden.

    Quelle:  OGH 02.04.2009, 8 Ob 141/08f

    nach oben


    Mehr zum Thema:

    Themen: Gesellschaftsvertrag, GmbH, GmbH-Anteile | 0 Kommentare »

    Schreiben Sie einen Kommentar zu diesem Artikel: