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    Konkurrenzklausel bei Abtretung von GmbH-Anteil: Kritik an neuer Rechtsprechung

    von Dr. Lukas Fantur | 1. Januar 2010

    Konkurrenzklausel für ausscheidenden Gesellschafter nur für maximal 2 Jahre zulässig

    Ein GmbH-Gesellschafter, der seinen Anteil verkauft und aus der Gesellschaft ausscheidet, kann längstens für 2 Jahre einem vertraglichen Konkurrenzverbot unterworfen werden.

    Was zeitlich darüber hinaus geht, ist sittenwidrig und (teil-)nichtig.

    Das hat der Oberste Gerichtshof entschieden (8Ob141/08f).

    Kritik an pauschal-zeitlicher Einschränkung der Konkurrenzklausel

    Franz Schrank, Professor für Arbeitsrecht an der Uni Wien, kritisiert diese neue Judikatur.

    Eine pauschal-zeitliche Einschränkung der Konkurrenzklausel im Weg der Sittenwidrigkeitskontrolle sei abzulehnen.

    Statt dessen müsse im Sinne einer Gesamtschau anhand aller relevanten Umstände geprüft werden, ob Sittenwidrigkeit der Konkurrenzklausel vorliegt oder nicht.

    Solche relevanten Umstände seien etwa

    Es sei nicht richtig, sich im gegebenen Zusammenhang an Wertungen des Arbeits– und Handelsvertreterrechts zu orientieren, wo es gesetzliche Regelungen über Konkurrenzklauseln gibt.

    Im Anlassfall sei es bei der Konkurrenzklausel nicht um die Nutzung der eigenen Arbeitskraft, sondern um die spezifische Nutzung von Vermögen. Dafür gäbe es, anders als bei der Arbeitskraft, durchaus Alternativen.

    Quelle: Schrank, Entscheidungsanmerkung, Der Gesellschafter (GesRZ) 2009, 369

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    2 Kommentare zu “Konkurrenzklausel bei Abtretung von GmbH-Anteil: Kritik an neuer Rechtsprechung”

    1. Interresent meint:
      3. September 2015 um 21:29

      Hallo!

      Wenn ich meine Gesellschaftsanteile den anderen Gesselschaftern anbiete und es zu keiner Einigung kommt unterliege ich dann dem wettbewerbsverbot?

    2. Dr. Lukas Fantur meint:
      4. September 2015 um 10:16

      Grundsätzlich unterliegt ein Gesellschafter keinem Wettbewerbsverbot. Er muss aber die allgemeinen Gesetze, zB das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb beachten.

      Anderes gilt, wenn der Gesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer ist. Dann gilt das gesetzliche Wettbewerbsverbot (§ 24 GmbHG). Unter bestimmtenVoraussetzungen kann man davon befreit werden,

      Im Gesellschaftsvertrag kann anderes geregelt werden. Dort kann auch vorgesehen werden, dass auch Gesellschafter einem Wettbewerbsverbot unterliegen.

      Ob ein Gesellschafter den anderen seinen Anteil anbietet und ob es zu einer Einigung darüber kommt oder nicht, ist also nach der allgemeinen Gesetzeslage nicht entscheidend. Der Gesellschaftsvertrag kann aber anderes regeln.

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