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Konkurrenzklausel bei Abtretung von GmbH-Anteil: Kritik an neuer Rechtsprechung
von Dr. Lukas Fantur | 1. Januar 2010
Konkurrenzklausel für ausscheidenden Gesellschafter nur für maximal 2 Jahre zulässig
Ein GmbH-Gesellschafter, der seinen Anteil verkauft und aus der Gesellschaft ausscheidet, kann längstens für 2 Jahre einem vertraglichen Konkurrenzverbot unterworfen werden.
Was zeitlich darüber hinaus geht, ist sittenwidrig und (teil-)nichtig.
Das hat der Oberste Gerichtshof entschieden (8Ob141/08f).
Kritik an pauschal-zeitlicher Einschränkung der Konkurrenzklausel
Franz Schrank, Professor für Arbeitsrecht an der Uni Wien, kritisiert diese neue Judikatur.
Eine pauschal-zeitliche Einschränkung der Konkurrenzklausel im Weg der Sittenwidrigkeitskontrolle sei abzulehnen.
Statt dessen müsse im Sinne einer Gesamtschau anhand aller relevanten Umstände geprüft werden, ob Sittenwidrigkeit der Konkurrenzklausel vorliegt oder nicht.
Solche relevanten Umstände seien etwa
- die Höhe des Abtretungsentgelts und
- die Höhe einer vereinbarten Konventionalstrafe
Es sei nicht richtig, sich im gegebenen Zusammenhang an Wertungen des Arbeits- und Handelsvertreterrechts zu orientieren, wo es gesetzliche Regelungen über Konkurrenzklauseln gibt.
Im Anlassfall sei es bei der Konkurrenzklausel nicht um die Nutzung der eigenen Arbeitskraft, sondern um die spezifische Nutzung von Vermögen. Dafür gäbe es, anders als bei der Arbeitskraft, durchaus Alternativen.
Quelle: Schrank, Entscheidungsanmerkung, Der Gesellschafter (GesRZ) 2009, 369
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt GmbH-Recht in Wien.
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