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    Floskel über Bankgeschäfte im GmbH-Gesellschaftsvertrag

    von Dr. Lukas Fantur | 4. Juni 2009

    Ein Gesellschaftsvertrag einer GmbH muss zwingend eine Regelung über den Unternehmensgegenstand der Gesellschaft beinhalten. Das schreibt § 4 Absatz 1 Ziffer 2 GmbH-Gesetz ausdrücklich vor.

    Gesellschaftsvertrag: Ausgenommen Bankgeschäfte …

    In der Praxis ist in diesem Zusammenhang in der Praxis eine unnötige Vertragsformulierung weit verbreitet.

    Die Klausel, von der die Rede ist, wird regelmäßig an das Ende der Aufzählung der Tätigkeiten, die den Unternehmensgegenstand bilden, angehängt und lautet so oder ähnlich:

    „… ausgenommen von der Tätigkeit der Gesellschaft sind Bankgeschäfte nach dem Bankwesengesetz.“

    Rechtlich besteht für diese Klausel kein Anlass bzw. keine erkennbare Notwendigkeit.

    Gesellschaftsvertrag: Vertragsmuster

    Dass die Klausel seit Jahren in der Praxis Verwendung findet, deutet allerdings auf eine eher unreflektierte Verwendung traditioneller Vertragsmuster hin,  ohne dass diese exakt  bzw. vollständig hinterfragt werden.

    Bei der Regelung des Unternehmensgegenstandes mag das noch keine Folgen nach sich ziehen. Denoch ist von einer unreflektierten Verwendung von Musterverträgen strikt abzuraten. Siehe dazu meinenArtikel GmbH-Gründung Österreich | Gesellschaftsvertrag.

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