Sie sind hier: » Home » Gesellschafterbeschlüsse, Gesellschafterstreit » Blog article: Beschlussanfechtung bei GmbH: Keine Sicherheitsleistung für drohende Prozesskosten


  • Der Autor:
    Dr. Lukas Fantur Rechtsanwalt in Wien
    Ich helfe Ihnen im Gesellschafterstreit, Ihre Rechte durchzusetzen. Als Gesellschafter, Geschäftsführer oder als Gesellschaft.

    Tel. 01/513 85 20


  • Rechtsanwalt Wien Dr. Lukas Fantur

    Rechtsanwalt in Wien mit Spezialierung auf Gesellschafter-streit und Konflikte in Gesellschaften.

    Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschafts-recht.

  • Kontaktieren Sie mich

  • Breitenfurter Straße 372B
    Stiege 5, 2. Stock, Büro 3
    1230 Wien - Österreich
    T: +43-1-513 85 20
    F: +43-1-513 85 20-20
    E: office [at] fantur [Punkt] at
    www.Fantur.at trend Auszeichnung TOP Anwalt GESELLSCHAFTSRECHT 2023
  • Gesellschaftsrecht Datenbanken




  • « | Home | »

    Beschlussanfechtung bei GmbH: Keine Sicherheitsleistung für drohende Prozesskosten

    von Dr. Lukas Fantur | 4. Mai 2009

    GmbH: Sicherheitsleistung bei Beschlussanfechtung

    Gemäß § 42 Abs 3 GmbH-Gesetz kann das Gericht (im Falle einer Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses der Gesellschafter) auf Antrag anordnen, dass der Kläger wegen des der Gesellschaft drohenden Nachteils eine von dem Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit zu leisten habe.

    Keine Sicherheitsleistung für Prozesskosten

    Diese Sicherheitsleistung nach § 42 Abs 3 GmbHG dient nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes aber nicht der Abdeckung der Prozesskosten.  Drohende Prozesskosten rechtfertigen daher nicht eine Sicherheitsleistung nach dieser Bestimmung.

    Zivilprozessordung maßgebend

    Der Ersatzanspruch für Prozesskosten ist ein ausschließlich aus dem Prozessrecht selbst abzuleitender Nebenanspruch, für dessen Geltendmachung das in den §§ 41 ff der Zivilprozessordnung vorgesehene Verfahren zu beachten ist.

    Grundsätzlich ist dem österreichischen Recht eine Sicherheitsleistung für Prozesskosten nur in besonderen Fällen vorgesehen.

    Die Ansicht, dass die Sicherheitsleistung für die Prozesskosten nicht haftet, entspricht auch der herrschenden Lehre zu § 197 AktG.

    Die gegenteilige Auffassung würde nach Ansicht des OGH dazu führen, dass bei nahezu jeder Klage nach § 41 f GmbHG (Klage auf Nichtigerklärung eines Gesellschafterbeschlusses – Beschlussanfechtungsklage)  eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen wäre, weil grundsätzlich immer Prozesskosten entstehen können.

    Die drohenden Prozesskosten rechtfertigen daher eine Sicherheitsleistung nach § 42 Abs 3 GmbHG nicht, so der OGH.

    Quelle: OGH 28.08.2003, 2 Ob 171/03s

    Über den Autor

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien. Mein hauptsächlicher Tätigkeitsbereich ist das Gesellschaftsrecht und GmbH-Recht.

    nach oben

    Mehr zum Thema:

    Themen: Gesellschafterbeschlüsse, Gesellschafterstreit | 0 Kommentare »

    Schreiben Sie einen Kommentar zu diesem Artikel: