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    Fehlendes Anfechtungsinteresse bei Beschlussanfechtungsklage

    von Dr. Lukas Fantur | 8. April 2020

    Ein Gesellschafterbeschluss kann nicht angefochten werden, wenn der Beschluss keinen mehr interessiert. So lässt sich eine aktuelle OGH-Entscheidung auf den Punkt bringen.

    Gesellschafterbeschlüsse: Interesse an Anfechtung

    Gesellschafterbeschlüsse: Zulässigkeit der Anfechtungsklage

    Der Oberste Gerichtshof hat das am Beispiel von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft so begründet:

    Zur Erhebung der Anfechtungs oder Nichtigkeitsklage bedarf es grundsätzlich keines individuellen Rechtsschutzbedürfnisses; die Zulässigkeit der Anfechtungsklage ist davon unabhängig, ob der Kläger durch den geltend gemachten Anfechtungsgrund in seiner Rechtssphäre betroffen ist.

    Der Gesetzgeber gesteht den Aktionären vielmehr bereits aufgrund ihrer Mitgliedschaft ein besonderes Recht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Willensbildung in der Gesellschaft zu.

    Fehlendes Anfechtungsinteresse

    Am Anfechtungsinteresse fehlt es jedoch ausnahmsweise dann, wenn die Nachprüfung des Hauptversammlungsbeschlusses für niemanden mehr rechtlich bedeutsam sein kann.

    Beispiele eines nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses sind etwa

    Quelle: OGH 19.12.2019, 6 Ob 113/19i

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    Ich bin Rechtsanwalt in Wien. Langjähriger Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die Beratung und Vertretung im Gesellschafterstreit. Über einen früheren konkreten Fall aus meiner Rechtsanwaltskanzlei zum Thema können Sie hier nachlesen.

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