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    Virtuelle Gesellschafterversammlungen während der Corona-Krise

    von Dr. Lukas Fantur | 10. April 2020

    COVID-19-Krise: Die Justizministerin hat eine Verordnung mit allen Details zur neuen „virtuellen Versammlung“ der Gesellschafter erlassen.

    Virtuelle Generalversammlung: gesetzliche Grundlage

    Im Zuge der Corona-Krise wurde ein eigenes Gesetz über gesellschaftsrechtliche Maßnahmen erlassen. Dieses sieht grundsätzlich vor, dass Generalversammlungen für die Dauer der Corona-Krise auch „ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer“ durchgeführt werden können.

    Zu den Details wurde eine Verordnung angekündigt. Diese liegt nun vor.

    Virtuelle Versammlung während Corona-Krise: Betroffene Gesellschaftsformen

    Die Verordnung gilt für Versammlungen folgender Gesellschaftsformen bzw. Rechtsformen:

    Zulässigkeit der virtuellen Gesellschafterversammlung

    Die virtuelle Versammlung ist zulässig, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

    Maximal die Hälfte der Teilnehmer darf auch nur akustisch (ohne Video) zugeschalten werden.

    Zuständigkeit für Organisation der virtuellen Versammlung

    Zuständig zur Organisation der virtuellen Gesellschafterversammlung ist das Organ, das die betreffende Versammlung einberuft.

    Nach den gesetzlichen Grundregeln sind das bei der GmbH die Geschäftsführer.

    Diese entscheiden daher, welche Verbindungstechnologie zum Einsatz kommt.

    Einberufung der virtuellen Versammlung

    In der Einladung zur virtuellen Generalversammlung ist anzugeben

    für die Teilnahme bestehen.

    Virtuelle Versammlung – Text der Verordnung

    Der Text der Verordnung wurde am 08.04.2020 veröffentlicht.

    Über den Autor

    Dr. Lukas Fantur ist Rechtsanwalt in Wien mit Spezialgebiet GmbH-Recht.

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