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    GmbH-Mindeststammkapital: Anhebung auf 39.000 Euro geplant

    von Dr. Lukas Fantur | 27. Juli 2009

    Eigentlich wollte das Justizministerium das Mindeststammkapital bei der GmbH auf 10.000 Euro absenken. Damit sollte auf den internationalen Wettbewerb der Rechtsformen reagiert werden. Nun kommt es aber sogar zu einer Erhöhung auf 39.000 Euro.

    Insolvenzrechtsreform bringt Erhöhung des Mindestkapitals

    Eine mit der Insolvenzrechtsreform befasste Abteilung im Justizministerium plant eine Verschärfung für GmbH-Gesellschafter: Gesellschafter mit mehr als 25 % Beteiligung sollen nämlich künftig für 4.000 Euro Anlaufkosten eines Konkursverfahrens haften, so der zuständige Leiter Franz Mohr laut Presse.com vom 26.07.2009.

    Dass dies im Ergebnis auf eine Anhebung des Mindestkapitals auf künftig 39.000 Euro hinausläuft, wird dabei offenbar übersehen.

    Bisher haften nur die Geschäftsführer einer GmbH (einer juristischen Person) für  4.000 Euro Anlaufkosten eines Konkursverfahrens (§ 72a Konkursordnung).

    Versteckte Anhebung auf 39.000 Euro

    Man kann es drehen und wenden wie man will: Diese Pläne bedeuten eine Anhebung des Mindeststammkapitals bei der GmbH um 4.000 Euro.

    Alle Bemühungen der letzten Zeit um eine internationalen Maßstäben standhaltende Herabsetzung des Mindeststammkapitals bei der GmbH, die zunächst sogar vom Justizministerium selbst aufgegriffen wurden, werden damit im eigenen Haus konterkariert.

    GmbH-Reform wird durchkreuzt

    Noch im Jänner 2008 war von der damaligen Justizministerin Berger eine österreichische GmbH-Reform angekündigt worden, die auch eine Herabsetzung des Mindestkapitals beinhalten sollte.

    Dem Vernehmen nach wartet man im Justizministerium mit den Arbeiten zur GmbH-Reform zwischenzeitig zu, bis auf EU-Ebene die künftige Europäische Privatgesellschaft eingeführt ist. An der will man sich dann bei der GmbH-Reform orientieren. Die Europäische Privatgesellschaft ist von der EU jedoch erst für Juli 2010 geplant.

    Da die österreichische Insolvenzrechtsreform schon Anfang 2010 in Kraft treten soll, wird es in Österreich somit bis auf weiteres statt einer Herabsetzung sogar zu einer weiteren Anhebung des GmbH-Mindestkapitals von bisher 35.000 Euro auf insgesamt 39.000 Euro kommen.

    Das ist freilich unzeitgemäß und deshalb abzulehnen.

    Der Autor

    Ich bin Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt GmbH-Recht in Wien.

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    Themen: GmbH, GmbH-Reform, Insolvenz | 4 Kommentare »

    4 Kommentare zu “GmbH-Mindeststammkapital: Anhebung auf 39.000 Euro geplant”

    1. GmbH-Rechtsformen: Bewegung in die falsche Richtung! | twentyfourseven.cc - das Magazin der Jungen Wirtschaft Wien meint:
      28. Juli 2009 um 15:15

      […] des Stammkapitals bei der GmbH notwendig ist. Schön dargestellt wird dies in dem Kommentar in diesem Blog wo vor allem auf folgende Punkte hingewiesen […]

    2. GombotzD meint:
      28. Juli 2009 um 15:15

      Danke für den gut aufgearbeiteten Artikel.
      Den Standpunkt der Jungen Wirtschaft zu diesem Thema finden Sie unter:

      http://twentyfourseven.cc/2009/07/gmbh-rechtsformen-bewegung-in-die-falsche-richtung/

      Auch wir sind gegen diese indirekte Anhebung

    3. Kurt Decker meint:
      29. Juli 2009 um 17:12

      Auf den Punkt gebracht!

      Die Zielsetzung, neben den organschaftlichen Vertretern einer juristischen Person auch deren Gesellschafter zur Tragung der Konkursanlaufkosten heranzuziehen, begegnet grundsätzlichen Bedenken und ist abzulehen.

      Eine derartige persönliche Haftung ist mit dem gesellschaftsrechtlichen Trennungsgrundsatz, der anerkanntermaßen ein fundamentales Prinzip des Gesellschaftsrechts darstellt, nicht vereinbar.

      Darüber hinaus: für Unternehmensträger, welche in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben werden, erscheint eine Haftung der Aktionäre für die Konkursanlaufkosten schon auf den ersten Blick absurd. Eine rechtsformspezifische Haftung, die lediglich die Gesellschafter einer GmbH treffen soll, muss meines Erachtens daher auch aus Gleichheitsgründen abgelehnt werden.

      Die in der Insolvenzrechtsreformgruppe angedachte mögliche Alternative der Verlängerung des Zeitraums, in dem ehemalige organschaftliche Vertreter haften (§ 72a KO), erscheint ebenfalls bedenklich. Bereits gegen die derzeitige Bestimmung wurden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht, die sich bei einer Verlängerung des „Haftungszeitraumes“ eines ehemaligen organschaftlichen Vertreters noch verstärken würde.

    4. Dr. Lukas Fantur meint:
      21. August 2009 um 04:00

      Massgeblich ist nicht, wie die künftige Haftung des qualifizierten Gesellschafters für Konkursanlaufkosten bezeichnet wird und in welchem Gesetz (Konkursordnung; künftig: “Insolvenzordnung”) sie geregelt wird, sondern um was es sich dabei inhaltlich handelt.

      Schon jetzt ist vorgesehen, dass noch ausständige Stammeinlagen aus Anlass des Konkurses von den Gesellschaftern einzufordern sind. Kommen nun noch weitere 4.000 Euro dazu – egal wie sie benannt werden – handelt es sich dabei in Wahrheit um eine Anhebung des gesetzlich geforderten Mindestkapitaleinsatzes eines (qualifizierten) Gesellschafters.

      Das ist einer Erhöhung des Stammkapitals gleichzusetzen, auch wenn es nicht im GmbH-Gesetz, sondern im künftigen Insolvenzrecht geregelt wird.

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