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    Treuepflicht bei der Stimmrechtsausübung – Beendigung (Umwandlung) der Gesellschaft

    von Dr. Lukas Fantur | 9. August 2017

    Die Treuepflicht bei der Ausübung des Stimmrechts gilt nur bei aufrechtem Bestand des Gesellschaftsverhältnisses und nicht für die Grundsatzfrage der Beendigung (Umwandlung) der Gesellschaft.

    Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) entschieden. In besonderen Ausnahmefällen kann jedoch Rechtsmissbrauch vorliegen.

    Treuepflicht, Stimmrechtsausübung

    Zwar gilt auch für die Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Treuepflicht, dies jedoch nur für die Beziehungen der Gesellschafter bei aufrechtem Bestand des Gesellschaftsverhältnisses und nicht für die Grundsatzfrage der Beendigung (Umwandlung) der Gesellschaft.

    Treuepflicht: Kein Recht der Minderheit auf Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses

    Ein Recht der Minderheit auf Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses besteht nicht. Ein Auflösungsbeschluss bedarf nur der erforderlichen Mehrheit im obersten Organ der Gesellschaft.

    Allerdings kann in besonderen Ausnahmefällen Rechtsmissbrauch vorliegen. Ob ein solcher vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls.

    Quelle: OGH 29.05.2017, 6 Ob 76/17w = GES 2017/5

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