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Treuepflicht bei der Stimmrechtsausübung – Beendigung (Umwandlung) der Gesellschaft
von Dr. Lukas Fantur | 9. August 2017
Die Treuepflicht bei der Ausübung des Stimmrechts gilt nur bei aufrechtem Bestand des Gesellschaftsverhältnisses und nicht für die Grundsatzfrage der Beendigung (Umwandlung) der Gesellschaft.
Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) entschieden. In besonderen Ausnahmefällen kann jedoch Rechtsmissbrauch vorliegen.
Treuepflicht, Stimmrechtsausübung
Zwar gilt auch für die Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Treuepflicht, dies jedoch nur für die Beziehungen der Gesellschafter bei aufrechtem Bestand des Gesellschaftsverhältnisses und nicht für die Grundsatzfrage der Beendigung (Umwandlung) der Gesellschaft.
Treuepflicht: Kein Recht der Minderheit auf Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses
Ein Recht der Minderheit auf Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses besteht nicht. Ein Auflösungsbeschluss bedarf nur der erforderlichen Mehrheit im obersten Organ der Gesellschaft.
Allerdings kann in besonderen Ausnahmefällen Rechtsmissbrauch vorliegen. Ob ein solcher vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls.
Quelle: OGH 29.05.2017, 6 Ob 76/17w = GES 2017/5
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Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Spezialgebiet GmbH-Recht.
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