Sie sind hier: » Home » Gesellschafterbeschlüsse » Blog article: Oberster Gerichtshof zu Stimmverboten von GmbH-Gesellschaftern


  • Der Autor:
    Dr. Lukas Fantur Rechtsanwalt in Wien
    Ich helfe Ihnen im Gesellschafterstreit, Ihre Rechte durchzusetzen. Als Gesellschafter, Geschäftsführer oder als Gesellschaft.

    Tel. 01/513 85 20


  • Rechtsanwalt Wien Dr. Lukas Fantur

    Rechtsanwalt in Wien mit Spezialierung auf Gesellschafter-streit und Konflikte in Gesellschaften.

    Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschafts-recht.

  • Kontaktieren Sie mich

  • Breitenfurter Straße 372B
    Stiege 5, 2. Stock, Büro 3
    1230 Wien - Österreich
    T: +43-1-513 85 20
    F: +43-1-513 85 20-20
    E: office [at] fantur [Punkt] at
    www.Fantur.at trend Auszeichnung TOP Anwalt GESELLSCHAFTSRECHT 2023
  • Gesellschaftsrecht Datenbanken




  • « | Home | »

    Oberster Gerichtshof zu Stimmverboten von GmbH-Gesellschaftern

    von Dr. Lukas Fantur | 12. Juni 2010

    Stimmverbote bei der GmbH

    In einer soeben zugänglich gewordenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) nimmt dieser zu Stimmverboten von Gesellschaftern einer GmbH Stellung.

    Stimmverbot – gesetzliche Regelung

    Ein Gesellschafter, der durch die Beschlussfassung

    hat hiebei weder

    das Stimmrecht, ebenso bei einer Beschlussfassung, welche

    betrifft (§ 39 Abs 4 GmbHG)

    Kein generelles Stimmverbot

    Das GmbH-Gesetz kennt bei Interessenkollisionen somit kein generelles Stimmverbot.

    § 39 Abs 4 GmbHG verwehrt dem betroffenen Gesellschafter das Stimmrecht nur in bestimmten Konfliktlagen.

    Es handelt sich um institutionell bedingte Interessenkonflikte, die es notwendig machen, sich im Interesse der Richtigkeitsgewähr der Verbandswillensbildung nicht allein mit der Ausübungskontrolle unter Missbrauchsgesichtspunkten zu begnügen, sondern das Stimmrecht überhaupt auszuschließen.

    2 Fallgruppen des Stimmverbots

    Der Ausschluss betrifft im Kern 2 Fallgruppen, nämlich

    Kein Stimmverbot bei Sozialakten (Organisationsangelegenheiten)

    Geschäfte „mit” einem Gesellschafter iSd § 39 Abs 4 GmbHG sind nicht die aus dem Gesellschaftsverhältnis selbst entspringenden „Sozialakte”, für die ein Stimmrechtsausschluss weder nach dem Wortlaut der Bestimmung, noch nach dem Normzweck in Betracht kommt.

    Die Richtigkeitsgewähr von koorporativen Beschlüssen setzt gerade die Teilnahme aller Gesellschafter voraus, auch wenn sie unterschiedliche Interessen verfolgen mögen.

    Stimmverbot bei Geschäften mit einem Gesellschafter

    Geschäfte „mit” einem Gesellschafter iSd § 39 Abs 4 GmbHG sind vielmehr Rechtsgeschäfte und -handlungen, mit denen

    Stimmrechtsverbot bei Insichgeschäften

    Das Stimmrechtsverbot im Zusammenhang mit Insichgeschäften wirkt unabhängig davon, ob dem betroffenen Gesellschafter dadurch ein besonderer Vorteil oder der Gesellschaft ein Nachteil erwachsen kann .

    Diese abstrakte Betrachtung ist im Interesse der Rechtssicherheit unverzichtbar.

    Stimmverbot bei Beschlussfassung über Einleitung eines Rechtsstreits

    Keine anderen Überlegungen können aber für Beschlussfassungen im Zusammenhang mit der Einleitung eines Rechtsstreits gegen den Gesellschafter gelten, wozu alle Arten von auch vorbereitenden Rechtsverfolgungshandlungen zu zählen sind.

    Als Einleitung eines Rechtsstreits ist

    Stimmverbot auch bei Einleitung außergerichtlicher Schritte?

    Ob auch schon die Einleitung außergerichtlicher Schritte, insbesondere eine Weisung an den Geschäftsführer, einen Anspruch geltend zu machen, unter § 39 Abs 4 GmbHG fällt, ließ der OGH in dieser Entscheidung dahingestellt.

    Beschlussfassung über Durchsetzung vertraglicher Ansprüche

    Die Erteilung einer Weisung an den Geschäftsführer, aus einem bereits existierenden Vertrag gerichtliche Schritte zur Durchsetzung bestrittener Ansprüche einzuleiten, fällt geradezu wörtlich unter die Regelung des § 39 Abs 4 GmbHG.

    Für die Anwendbarkeit des Stimmrechtsverbots ist es

    Rechtsmittel des vom Stimmverbot betroffenen Gesellschafters

    Die Anfechtbarkeit eines Beschlusses, mit dem zum eindeutigen Nachteil der Gesellschaft eine objektiv aussichtslose Klagsführung eingeleitet werden soll, wäre allenfalls auf der nächsten Ebene unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs und der Verletzung der Treuepflicht der Minderheitsgesellschafter zu prüfen.

    Stimmverbot bei Rechtsstreitigkeiten

    Nach herrschender Ansicht greift das Stimmverbot im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten, anders als beim Abschluss von Rechtsgeschäften, in jedem Fall, also auch bei allen sozietär begründeten Rechtsstreitigkeiten, wie zB

    Der gesellschaftsrechtliche Willensbildungsprozess, der alle Gesellschafter einschließen muss, schafft nur die Anspruchsgrundlage.

    Stimmverbot bei Beschlussfassung über die Verfolgung eines Anspruchs

    Die davon zu trennende Frage, ob und wie der Anspruch der Gesellschaft in einem Rechtsstreit verfolgt werden soll, fällt unter dem Aspekt des Insichgeschäfts, aber auch des „Richtens in eigener Sache“ unter das Stimmrechtsverbot.

    Quelle: OGH 19.03.2010, 6Ob169/09k

    Rechtsanwalt GmbH-Recht

    Dr. Lukas Fantur ist Rechtsanwalt in Wien mit schwerpunktmäßigem Tätigkeitsgebiet GmbH-Recht.

    nach oben

    Mehr zum Thema:

    Themen: Gesellschafterbeschlüsse | 1 Kommentar »

    Ein Kommentar zu “Oberster Gerichtshof zu Stimmverboten von GmbH-Gesellschaftern”

    1. Dr. Lukas Fantur meint:
      17. Oktober 2010 um 13:16

      Dazu Entscheidungsanmerkungen von mir (Zeitschrift für Gesellschaftsrecht GES 2010, 79 und Thöni, „Der Gesellschafter“ GesRZ 2010, 275

    Schreiben Sie einen Kommentar zu diesem Artikel: