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    Direkthaftung des GmbH-Geschäftsführers bei strafbaren Handlungen gegenüber Gläubigern der GmbH

    von Dr. Lukas Fantur | 10. Februar 2019

    Wer bei Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer gegen die Gläubiger der GmbH gerichtete strafbare Handlungen begeht, haftet diesen persönlich für ihren Schaden. Entscheidung des Obersten Gerichtshofs.

    Aus den Entscheidungsgründen des Obersten Gerichtshofs:

    Direkthaftung des Geschäftsführers

    Die Gläubiger einer GmbH, die für ihre Forderungen im Vermögen der GmbH keine oder keine zureichende Deckung gefunden haben, können den Geschäftsführer

    zugefügt hat.

    Veruntreuung von Fremdgeldern

    In folgenden Fällen liegt keine Veruntreuung von Fremdgeldern vor:

    In solchen Fällen liegt jedoch Veruntreuung und damit Strafbarkeit vor:

    Konstellation im Anlassfall des OGH

    Im gegenständlichen Fall hatte der Geschäftspartner der GmbH das Geld zur Verfügung gestellt, um damit die vom Geschäftspartner bestellten Waren beim Lieferanten zu bezahlen. Es bestand eine Vereinbarung der Klägerin mit der Gesellschaft, dass die Gesellschaft Waren einkaufen und diese dann mit entsprechenden Provisionsaufschlag an die Klägerin weiter verkaufen sollte.

    Die Klägerin leistete Zahlungen auf dem Konto, dessen Guthaben zur Abwicklung dieser Kommissionsgeschäfte dienen sollte. Die GmbH hatte die Gelder deshalb ganz spezifisch zu verwenden.

    Stattdessen investierte die GmbH die Gelder in andere Projekte. Die GmbH wurde insolvent.

    Die beklagten Geschäftsführer wurden gegenüber der Gläubigerin im Wege der Direkthaftung zum Schadenersatz verurteilt.

    Quelle: OGH 31.08.2018, 6Ob75/18z

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in WienIch bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit dem GmbH-Recht.

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