Sie sind hier: » Home » Geschäftsführerhaftung » Blog article: Geschäftsführerhaftung für Verschulden von Mitarbeitern der GmbH


  • Der Autor:
    Dr. Lukas Fantur Rechtsanwalt in Wien
    Ich helfe Ihnen im Gesellschafterstreit, Ihre Rechte durchzusetzen. Als Gesellschafter, Geschäftsführer oder als Gesellschaft.

    Tel. 01/513 85 20


  • Rechtsanwalt Wien Dr. Lukas Fantur

    Rechtsanwalt in Wien mit Spezialierung auf Gesellschafter-streit und Konflikte in Gesellschaften.

    Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschafts-recht.

  • Kontaktieren Sie mich

  • Breitenfurter Straße 372B
    Stiege 5, 2. Stock, Büro 3
    1230 Wien - Österreich
    T: +43-1-513 85 20
    F: +43-1-513 85 20-20
    E: office [at] fantur [Punkt] at
    www.Fantur.at trend Auszeichnung TOP Anwalt GESELLSCHAFTSRECHT 2023
  • Gesellschaftsrecht Datenbanken




  • « | Home | »

    Geschäftsführerhaftung für Verschulden von Mitarbeitern der GmbH

    von Dr. Lukas Fantur | 16. Mai 2017

    Ein Geschäftsführer kann sich bei der Geschäftsführerhaftung in der Regel nicht auf das Mitverschulden eines Mitgeschäftsführers berufen kann. Für ein Verschulden nachgeordneter Mitarbeiter trifft den Geschäftsführer eine Eigenhaftung wenn der Geschäftsführer insbesondere Organisations- oder Überwachungspflichten verletzt. Das hat der Oberste Gerichtshof entschieden.

    Aus der rechtliche Beurteilung des Obersten Gerichtshofs:

    Geschäftsführerhaftung ist Verschuldenshaftung

    Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft mbH gegenüber verpflichtet, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden.

    Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft zur ungeteilten Hand für den daraus entstandenen Schaden. Diese Geschäftsführerhaftung ist eine Verschuldenshaftung. Eine Erfolgshaftung trifft den Geschäftsführer hingegen nicht, denn das Unternehmensrisiko trägt die Gesellschaft.

    Geschäftsführerhaftung: Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes maßgeblich

    Unter der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns sind

    zu verstehen,

    die von einem Geschäftsführer in dem betreffenden Geschäftszweig und nach der Größe des Unternehmens üblicherweise erwartet werden können.

    Die Geschäftsführer schulden eine

    Bemühung.

    Der Sorgfaltsmaßstab darf nicht überspannt werden.

    Geschäftsführerhaftung: Arbeitnehmer der GmbH sind nicht Gehilfen des Geschäftsführers, sondern der Gesellschaft

    Der Geschäftsführer haftet nur für eigenes Verschulden. Arbeitnehmer der Gesellschaft sind weder Erfüllungs- noch Besorgungsgehilfen des Geschäftsführers, sondern Gehilfen der Gesellschaft.

    Eigenhaftung des Geschäftsführers bei Verletzung von Organisations- und Überwachungspflichten

    Eine Eigenhaftung der Geschäftsführer kommt allerdings in Betracht, wenn sie ihre Organisations- und Überwachungspflichten schuldhaft verletzen.

    Der Umfang des vom haftenden Geschäftsführer zu zahlenden Schadenersatzes nicht wegen eines Mitverschuldens des Mitarbeiters der Gesellschaft mindert.

    Gesamtschuldnerische Haftung der Geschäftsführer bei der Geschäftsfüherhaftung

    Aus der gesamtschuldnerischen Haftung der Geschäftsführer (§ 25 Abs 2 GmbHG) ergibt sich, dass sich ein Geschäftsführer in der Regel nicht auf das Mitverschulden eines Mitgeschäftsführers berufen kann.

    Geschäftsführerhaftung: Eigenhaftung des Geschäftsführers für Fehlverhalten eines Mitarbeiters

    Ein nach § 25 GmbHG haftende Geschäftsführer kann sich nicht auf ein Verschulden nachgeordneter Mitarbeiter der Gesellschaft als anspruchsminderndes Mitverschulden der Gesellschaft berufen.

    Der Geschäftsführer haftet nicht, weil er sich das Verhalten des Mitarbeiters zurechnen lassen müsste, sondern weil ihn eine Eigenhaftung, insbesondere wenn er Überwachungspflichten verletzt, trifft.

    Er haftet als Nebentäter mit dem fahrlässig schädigenden Mitarbeiter der Gesellschaft gegenüber solidarisch, wenn sich die Anteile nicht bestimmen lassen (§ 1302 ABGB).

    Der Geschäftsführer kann nach § 896 ABGB gegen mögliche Mitschädiger Regress nehmen. Dass er dabei gegenüber Arbeitnehmern den Einschränkungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG) unterliegt, ändert an seiner Solidarhaftung nichts.

    Quelle: OGH 30.01.2017, 6 Ob 84/16w.

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in WienIch bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit dem GmbH-Recht.

    nach oben

    Mehr zum Thema:

    Themen: Geschäftsführerhaftung | 1 Kommentar »

    Ein Kommentar zu “Geschäftsführerhaftung für Verschulden von Mitarbeitern der GmbH”

    1. Dr. Lukas Fantur meint:
      22. Mai 2017 um 13:27

      Dazu Grossmayer, Überwachungspflichten und Mitverschuldenseinwand bei der Geschäftsführerhaftung, ecolex 2017, 424.

    Schreiben Sie einen Kommentar zu diesem Artikel: