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    Selbstkontrahieren des einzigen Gesellschafters einer GmbH

    von Dr. Lukas Fantur | 14. August 2009

    Mit der Frage der ausreichenden Beurkundung eines In-Sich-Geschäfts zwischen einer GmbH und ihrem Alleingesellschafter hatte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) zu befassen.

    Das betreffende Rechtsgeschäft – eine Forderungsabtretung („Zession“) – war vom Alleingesellschafter (und gleichzeitig deren Geschäftsführer) in einer Gerichtsverhandlung erklärt und vom Richter protokolliert worden.

    Aus der Entscheidungsbegründung:

    Gesetzliche Regelung – Errichtung einer Urkunde

    Über Rechtsgeschäfte, die der einzige Gesellschafter sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Gesellschaft abschließt, ist unverzüglich eine Urkunde zu errichten.

    Dabei ist vorzusorgen, dass nachträgliche Änderungen des Inhalts und Zweifel über den Zeitpunkt des Abschlusses ausgeschlossen sind; die Bestellung eines Kurators ist nicht erforderlich (§ 18 Abs 5 GmbHG).

    Der Zweck der Bestimmung ist der Beweis des Inhalts und des Zeitpunkts des Abschlusses des In-Sich-Geschäfts, soll doch durch die Urkunde vorgesorgt werden, dass nachträgliche Änderungen des Inhalts und Zweifel über den Zeitpunkt des Abschlusses ausgeschlossen sind.

    Protokollierung in einer Gerichtsverhandlung

    Ein in Gemäßheit der Zivilprozessordnung (ZPO) errichtetes Protokoll liefert, soweit nicht ein ausdrücklicher Widerspruch einer Partei vorliegt, über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung vollen Beweis (§ 215 Abs 1 ZPO). Ein Verhandlungsprotokoll ist eine inländische öffentliche Urkunde im Sinn von § 292 Abs 1 ZPO. Die Unterschrift der Parteien auf dem Verhandlungsprotokoll zwar erwünscht, stellt aber kein Gültigkeitserfordernis dar.

    Erklärt demnach der Alleingesellschafter einer GmbH während einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung eine Zession an sich selbst und wird diese Erklärung in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen, so besteht hinsichtlich dieses In-Sich-Geschäfts im Sinn der Richtlinie eine Niederschrift oder im Sinn des § 18 Abs 5 GmbHG eine Urkunde, und zwar (nicht bloß eine Privaturkunde, sondern) sogar eine öffentliche Urkunde.

    Sie wird vom Richter während seiner Amtstätigkeit errichtet und belegt eine öffentlich vor Dritten abgegebene Erklärung. Damit beweist sie besser und sicherer als eine Privaturkunde den Inhalt und Zeitpunkt der vom Gesellschafter abgegebenen Erklärung.

    Das Protokoll über eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, in dem eine in dieser Tagsatzung abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärung des Alleingesellschafters festgehalten wird, ist eine im Sinn des § 18 Abs 5 GmbHG unverzüglich errichtete Urkunde über das Rechtsgeschäft.

    Eine Urkunde muss nicht errichtet werden, wenn das Geschäft zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört und zu geschäftsüblichen Bedingungen abgeschlossen wird (§ 18 Abs 6 GmbHG).

    Die für das österreichische Recht im juristischen Schrifttum kontroversiell beantwortete Frage, welche Wirkung eine Formverletzung nach sich zieht, brauchte vom OGH  im vorliegenden Anlassfall vorliegenden Fall nicht beantwortet werden.

    Quelle: OGH 11.02.2009, 7Ob256/08k

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